Sehr geehrter Fragesteller,
Aufgrund Ihrer Informationen beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
Zunächst möchte ich Sie aber darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.
Da Sie die VOB/B vereinbart haben, gehe ich davon aus, dass hier ein Einheitspreisvertrag vorliegt.
Bei einem Einheitspreisvertrag finden sich die entscheidenden Stellen, wie Sie richtig erkannt haben, in § 2 VOB/B
.
Der von Ihnen genannte § 2 II VOB/B
hilft Ihnen nach Ihrer Schilderung aber nicht weiter, da ja die endgültige (Be-)Rechnung von der ursprünglichen abweicht. Somit liegt ein Fall des Abs. 3 vor. Demnach können bei Abweichungen der Ausführungsmengen von mehr als 10% beide Parteien die Neuberechnung der Einheitspreise gem. § 2 III VOB/B
fordern. Bei einer Unterschreitung bleibt es auf jeden Fall bei dem festgelegten Einheitspreis. Das bedeutet, dass der Besteller nur den Teil zahlen muss, der mehr als 10 % über der ursprünglichen Auszeichnung liegt.
Die Gegenseite verkennt also diese 10 % Grenze und legt sie genau andersherum aus: nur die ersten 10 % der Abweichung gehen zu Ihren Lasten, für die restlichen 24 % können Sie dagegen Bezahlung verlangen, wobei hier auf Verlangen des Bestellers auch eine Neuberechnung des Preises vorgenommen werden kann (z.B. wegen günstigerer Baustoffe wegen erhöhtem Bedarf, Mengenrabatt etc.).
Die volle Differenz müsste der Auftraggeber nur dann zahlen, wenn er die Mehrarbeiten angeordnet hätte. Sie hätten also, um auf Nummer sicher zu gehen, den Besteller über den Mehraufwand informieren und dann dessen Anordnung abwarten müssen.
Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Kerstin Götten
(Rechtsanwältin)
Diese Antwort ist vom 04.11.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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