Sehr geehrter Fragesteller,
Es handelt sich um eine sog. Einheitspreisvereinbarung. Sie haben sich also vertraglich verpflichtet, einen Werklohn von 10,00 EUR/m³ zu zahlen. Die geschätzte Angabe von 500 m³ ist für die Festsetzung des Preises nicht maßgeblich, sondern nur für die Frage, ob im Fall einer Mengenabweichung eine Neuberechnung des Einheitspreises beansprucht werden kann.
Dies ist beim BGB-Vertrag nur nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage möglich. Auch hier können jedoch die Regelungen der VOB/B als Leitbild herangezogen werden, da dort niedergelegt ist, was in der Baubranche üblich ist.
Es gilt also, dass eine Mengenabweichung von bis zu 10 % unerheblich ist. Für darüber liegende Mengen (hier: 26 m³) kann eine Neukalkulation des Einheitspreises unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten verlangt werden (vgl. § 2 Ziff. 3 Abs. 2 VOB/B
). Dazu sollten Sie den Unternehmer auffordern.
Wie die Berechnung des neuen Preises aussehen könnte, hängt von den Berechnungsgrundlagen ab, die der Unternehmer offen zu legen hat. Da hier allerdings nur noch ein geringer Anteil (26 m³ = 5,2 % des Mengenansatzes) streitig werden kann, wird die Neuberechnung sich finanziell nicht erheblich auswirken.
Mit freundlichen Grüßen
M. Juhre
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 26.05.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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