Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben beantworte ich die Frage wie folgt:
Sie haben Glück, dass der Mitbewerber Sie auf diese Weise auf Ihren Wettbewerbsverstoß hingewiesen hat.
Bei sog. „eBay-Auktionen“ handelt es sich um keine Versteigerungen im Rechtsinne, sondern um Kaufverträge. Deswegen greift nicht § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB
, der ein Widerrufsrecht bei Versteigerungen nach § 156 BGB
ausschließt.
Der Kaufvertrag legt zugrunde, dass das höchste Gebot am Ende der Angebotsdauer dem Verkäufer per Email übermittelt wird. Dies stellt den Kaufpreis dar.
Da ein Kaufvertrag im Sinne des Fernabsatzgesetzes nach § 312 b BGB
vorliegt und Sie ein gewerblicher Anbieter nach § 14 BGB
sind, müssen Sie die gesetzlichen Vorgaben über die Widerrufsbelehrung beachten.
Ihr Mitbewerber hat Recht, wenn er Sie darauf hinweist, dass Ihre Widerrufsbelehrung wettbewerbswidrig im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG
ist.
Sie können nicht das Widerrufsrecht für „ eBay-Auktionen“ ausschließen, denn dies stellt einen klaren Verstoß nach § 355 Abs. 1 und 2 BGB
dar.
Grundsätzlich muss bei Kaufverträgen im Internet, bei denen ein gewerblicher Anbieter und ein Verbraucher beteiligt sind, ein zweiwöchiges Widerrufsrecht eingeräumt werden, vgl. § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB
.
Bei eBay ergibt sich nun die Problematik, dass nach dem Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 18.7.2006, Az.: 5 W 156/06
(LG Berlin 103 O 91/06
Berlin) bei eBay ein einmonatiges Widerrufsrecht eingeräumt werden muss, solange nicht eine Bestätigungsmail mit Kaufvertragsabschluss versendet wird, die ein Widerrufsbelehrung enthält. Dies sollte bei der Gestaltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen beachtet werden.
Hinzu kommt, dass Sie zwar auf ihre vollständigen AGB auf der mich-Seite in Ihrem Angebot hinweisen.
Ich rate aber dazu, die Widerrufsbelehrung vollständig und direkt auf der Angebotsseite mitzuteilen. Die Rechtsprechung ist hier momentan unterschiedlich. Das LG Trauenstein lässt eine Widerrufsbelehrung auf der mich-Seite zu (vgl. Urteil vom 18.05.2005 Az.: 1 HK 5016/04). Das OLG Hamm (Az.: 4 U 2705) war anderer Meinung und ließ eine Widerrufsbelehrung auf der mich-Seite als nicht ausreichend gelten.
Letztlich sollten Sie schnell die oben beschriebenen Erfordernisse bei Ihren Angeboten einbauen. Teilen Sie dem Mitbewerber mit, dass Sie alles veranlassen werden. Zur Not können Sie eine Fristverlängerung erbitten.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit Beantwortung der Frage weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Andrej Wincierz
Rechtsanwalt
Email: a.wincierz@internet-kanzlei.de
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Diese Antwort ist vom 22.09.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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22.09.2006
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08:14
Antwort
vonRechtsanwalt Andrej Wincierz
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