Sehr geehrter Ratsuchender,
die Möglichkeit einer Abmahnung besteht tatsächlich:
Ein über einen längeren Zeitraum gestreckter Verkauf einer privaten Sammlung kann als gewerblicher Verkauf angesehen werden. Dabei sind "längerer Zeitraum" und "gestreckter Verkauf" keine gesicherten Rechtsbegriff.
Selbst die Gerichte setzen also dabei keine objektiven Abgrenzungsmerkmale, Es ist jeweils allein dem jeweiligen Gericht vorbehalten, diese unbestimmten Rechtsbegriffe auf den Einzelfall anzuwenden.
Die Gerichte entscheiden also recht unterschiedlich, so dass eine abschließende Beurteilung ehrlicherweise kein Anwalt in Voraus treffen kann.
Daher halte ich ein Angebot, eine verlässliche Einschätzung durch Anschauen des eBay-accounts, eigentlich für unmöglich. Man kann zwar eine Tendenz aufzeigen, mehr aber sicher nicht.
Das liegt auch daran, dass die Rechtsprechung der Gerichte nicht nur unterschiedlich ist, sondern auch die einzelnen Gerichte ihre eigene Rechtsprechung immer ändern können. Ein Urteil hat also keinen dauernden Bestand.
Bei Ihnen sehe ich die Gefahr in der Menge. Dazu verweise ich einmal auf folgende Urteile:
Unternehmer bei dem Angebot von Tonträgern bei eBay bei 499 Bewertungen, 261 in den letzten 6 Monaten (LG Hamburg, Beschluss vom 10.12.2014, Az.: 310/O 394/14)
Unternehmer bei 129 Bewertungen in 6 Monaten (OLG Hamm, Urteil vom 21.08.2012, Az.: I-4 U 114/12
)
Unternehmer, ob Gewinn erzielt wird ist nicht entscheident (LG Arnsberg, Urteil vom 22.12.2011, Az 9 O 12 /11)
80 Angebote von ausschließlich defekten Geräten in 4 Monaten ist gewerblich, selbst wenn dadurch nur ein Umsatz von € 800,00 erzielt wurde (OLG Hamm Beschluss vom 05.01.2012, Az.: 1-4 U 161/11
OKH)
Über 500 Angebote in ca. 6 Wochen sind gewerblich, auch wenn nur 175 verkauft wurden und nur ein Umsatz von ca. 700 € erzielt wurde, 26 Käuferbewertungen im Monat sind Indiz für Gewerblichkeit nach BGH-Rechtsprechung (OLG Hamm, Urteil vom 15.03.2011, Az.: I-4U 204/10).
Ob ein Gericht in Ihrem Fall ähnlich entscheiden würde, vermag ich nicht vorhersagen, aber eben eine gewisse Tendenz und das Risiko beschreiben.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg
Diese Antwort ist vom 09.12.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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Hallo,
hmm, ist also recht offen, ob was passieren kann oder nicht.
Wie hoch kann denn eine solche Abmahnung ausfallen (war ja auch gefragt)?
Und welche Möglichkeiten hat man danach, darf man dann nie wieder unter diesem ebay Account was verkaufen, auch wenn es jetzt keine Figuren wären?
Sehr geehrter Ratsuchender,
die Höhe der Abmahnung kann zwischen 1.500,00 € bis 5.000,00 € liegen. Es können auch danach Verkäufe getätigt werden. Aber es sollte sich nur um vereinzelte Verkäufe handeln, die eben nicht regelmäßig erfolgen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg