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Abwehr Scheidungsantrag

20. Juni 2012 18:39 |
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Familienrecht


Beantwortet von

Notar und Rechtsanwalt Oliver Wöhler

Sehr geehrte Rechtsanwälte,

mir ist der Scheidungsantrag vom Gericht zugestellt worden. Die Frist für die Stellungnahme ist bereits über eine Woche verstrichen, weil ich nicht in der Lage war, darauf zu reagieren. Ich bin sehr krank, in psychologischer Behandlung und vor Klinikeinweisung. Ich bin auch nicht in der Lage, derartige Termine zu vereinbaren oder mit "klarem Kopf" wahrzunehmen, erst recht nicht, mich so kurzfristig um einen Anwalt des Vertrauens zu kümmern, zumal meine Situation sehr speziell ist.

Ich bitte Sie zu prüfen, ob mein Schreiben an das Gericht ausreichend ist, um das Scheidungsverfahren zu stoppen. Sofern das ohne Anwalt nicht möglich sein sollte, kann ich dann „auf die Schnelle" erst einmal einen Anwalt einzig und allein (bestenfalls per Telefon) nur für diesen Widerspruch bzw. mit dieser Stellungnahme beauftragen, ohne ihm gleich das gesamte Mandat für Trennung und Scheidung unterschreiben zu müssen. Wie muß diese (Einzel)Vollmacht dann korrekt und konkret aussehen und mit welchen Gebühren muß ich rechnen?

Ich habe bereits Kontakt mit einem Anwalt aufgenommen, der mir nur in dieser Sache helfen würde, wenn ich ihm die gesamte Mandantschaft zu Trennung und Scheidung auch unterzeichne (per Telefax). Etwas anderes würde nicht gehen und wäre auch nicht zulässig.

Dies ist mein Entwurf für die Stellungnahme an das Gericht:


Sehr geehrte Damen und Herren,

Ihr Schreiben vom xx.xx.2012 zum Scheidungsantrag vom xx.xx.2012 habe ich erhalten.

Ich bitte Sie sehr, meine Nichteinhaltung der gesetzten Frist von 14 Tagen für diese Stellungnahme wegen Krankheit zu entschuldigen.

Ich stimme der beantragten Scheidung nicht zu. Die Angaben in der Scheidungsschrift hinsichtlich der Trennungsdauer und den sonstigen Angaben sind nicht zutreffend.
Die darin enthaltene Angabe speziell zum Trennungstermin ist nicht richtig. Die Trennungsvereinbarung zwischen mir und meinem Ehemann beläuft sich auf den Trennungstermin xx.xx.2012. Dies liegt mir auch schriftlich vor.


Ist es ausreichend, wenn ich das Schreiben dem Gericht per Telefax zusende, außer Haus Gänge gestalten sich für mich sehr schwierig.

Wie gehe ich mit dem Ausfüllen der Rentenfragebögen um, die mir ebenfalls zugeschickt wurden. Wäre das mit meiner Stellungnahme automatisch erledigt?

Sofern der Scheidungsantrag nicht abwehrfähig ist, was kommt auf mich zu? Können sämtliche Fristen und wenn ja, wie gestoppt werden wegen Krankheit und/oder Einweisung in eine Klinik? Ich bin überhaupt nicht in der Lage, hier angemessen und ordnungsgemäß zu funktionieren.

Was haben Sie darüber hinaus für Hinweise für mich?

Vielen Dank für Ihre Antwort

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:


Im Scheidungsverfahren herrscht für den Antragsgegner kein Anwaltszwang, wenn es nur um die Zustimmung zur Scheidung geht bze. um den Widerruf der Zustimmung. Eigene Anträge können Sie ohne Anwalt nicht atellen. Wenn Sie beantragen wollen, den Antrag zurückzuweisen, müssen Sie einen Anwalt beauftragen. Es ist zar grundsätzlich möglich, einen Anwalt nur für die Erstellung eines Schreibens zu beauftragen, aber nicht in einem Verfahren, in dem Anwaltszwang herrscht. Wenn Sie dem Antrag substantiiert entgegentreten wollen, müssen Sie einen Anwalt beauftragen. Wenn Sie diesen nicht zahlen können, besteht die Möglichkeit Verfahrenskostenhilfe zu beantragen.

Ich rate Ihnen die Fragebögen zum Versorgungsausgleich auszufüllen, weil in der Regel das Gericht hierfür eine Frist setzt. Solange das Gericht das Verfahren zum Versorgungsausgleich nicht abtrennt, läuft dieses weiter. Wenn Sie die Fragebögen nicht zurücksenden, droht Ihnen ein Ordnungsgeld.

Es gibt wenig Aussichten das Verfahren zu stoppen. Fristen können aus gesundheitlichen Gründen zwar verlängert werden, eine Aussetzung ist aber nur aus wichtigem Grund möglich. Generell gilt, das Verzögerungen vermieden werden sollen. Während eines Klinikaufenthalts käme eine Aussetzung in Betracht, es kommt aber immer darauf an, inwieweit die Fähigkeit Erklärungen abzugeben, noch vorhanden ist. Die Anforderungen sind aber hoch.

Sie sollten dringend einen Anwalt beauftragen, weil nur dieser entsprechende Anträge stellen kann. Auf Dauer werden Sie das Verfahren nicht stoppen können, ob die Voraussetzungen der Scheidung vorliegen, muss das Gericht prüfen, hierzu würden Sie und Ihr Mann persönlich angehört.



Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 20. Juni 2012 | 23:41

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Wöhler,

vielen Dank für Ihre rechtliche Darlegung der Sachlage. Wie sieht das nun aber menschlich aus, zumal ich an den Tatsachen, die mich persönlich betreffen, nicht vorbeikomme.

Was geschieht, wenn ich diesen Entwurf wie o.g. als Schreiben dennoch ohne Anwalt persönlich zurücksende mit dem dringlichen Hintergrund, zunächst erst einmal Zeit zu gewinnen, um mich etwas stabilisieren zu können und einen Anwalt des Vertrauens zu finden. Schließlich ist das hier für mich eine außerordentlich existenzielle Angelegenheit.

Wenn ich Sie richtig verstanden habe, sind Scheidungsverfahren und Versorgungsverfahren voneinander trennbar.
Mein Ehemann hat die Scheidung eingereicht, hier etwas in Gang gesetzt, was es rechtlich gesehen hinsichtlich Trennungsjahr noch gar nicht geben dürfte. Er weiß um meine schwere Erkrankung und um meine Not. Ein Schelm, der Böses denkt! Wenn sich herausstellt, dass mein Ehemann die Scheidung widerrechtlich eingereicht hat, kommt dann alles zum Stoppen und steht wieder auf „grüner Wiese"? Welche Konsequenzen hat die vorzeitige Scheidungsklage dann eigentlich für ihn.

Warum sollte ein Gericht das Verfahren, wie Sie schreiben, zum Versorgungsausgleich vom Scheidungsverfahren abtrennen, einem Scheidungsverfahren, was es also eigentlich noch gar nicht geben dürfte. Und wem dient diese Abtrennung. Wenn ich die Bögen zum Versorgungsausausgleich ausfüllen muss, wie sie mir raten, kommt doch etwas in Gang, was so gar nicht in Gang gekommen wäre und ich zurzeit auch noch gar nicht will und kann. Warum habe ich für solche Formalitäten nicht Zeit bis zum Ende des Trennungsjahres, so verstehe ich jedenfalls die Philosophie des Trennungsjahres: Zeit, sich zu orientieren und neu zu ordnen. Ich habe zunächst erst einmal das Problem alles daran zu setzten, wieder auf die Beine zu kommen. Ein Kampf, den ich niemanden wünsche. Und nun das.

Da der offizielle Trennungszeitpunkt im Anfang diesen Jahres liegt, kann doch der Scheidungsantrag auch erst zum Anfang des nächsten Jahres erfolgen, so dass die Unterlagen zum Versorgungsausgleich und auch die Antwort auf den Scheidungsantrag erst dann fällig und auszufüllen wären ! So jedenfalls mein Rechtsverständnis.

Ein Anwalt hat mir zudem heute per Telefon den Rat gegeben, die Versorgungsbögen nicht auszufüllen und demnach auch nicht zum Gericht zurückzusenden. Sie werden verstehen, dass ich durcheinander bin. Ich will die beste Lösung für mich, ich will einfach nur meine Ruhe und mein Trennungsjahr!

Was kann ich nun tun um einerseits kein Ordnungsgeld zu riskieren, und zum Anderen mein Recht zu wahren vor dem Hintergrund meiner persönlichen Situation, im Moment zumindest erst einmal, was das Trennungsjahr betrifft.

Vielen Dank.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 21. Juni 2012 | 00:01

Sehr geehrte Fragestellerin,

gerne komme ich auf die Nachfrage zurück.

Wenn das Trennungsjahr nicht abgelaufen ist, dann wäre der Antrag nicht rechtmäßig. In der Tat findet der Versorgungsausgleich im Verbund mit der Scheidung statt. Mein Rat sollte eine reine Vorsichtsmaßnahme darstellen, weil mir nicht alle Informationen zur Verfügung stehen. Wenn Sie dem Antrag widersprechen, müssen Sie die Bögen nicht ausfüllen. Sie können die Erwiderung selbst abschicken, müssen aber damit rechnen, dass Ihnen das Gericht einen Hinweis auf den Anwaltszwang erteilen wird. Sie müssen aber im schlimmsten Fall damit rechnen, dass das Gericht Ihren Vortrag mißachtet, weil Vortrag eines Beteiligten im Verfahren mit Anwaltszwang, der ohne Anwalt erfolgt, unberücksichtigt bleibt.

Aus Gründen der Fairness, wird Ihnen das Gericht im Normalfall die Chance geben einen Anwalt zu beauftragen.

Mit freundlichen Grüßen

Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht und Arbeitsrecht

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