Sehr geehrte(r) Fragesteller(in)
die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
Laut Ihren Sachverhaltsangaben ist zwischen Ihnen und Ihrem Vertragspartner ein sog.
eingeschränkter Abtretungsausschluss vereinbart worden. Dieser ist nach § 399 BGB
zulässig.
Dieser verstößt grundsätzlich auch nicht gegen §§ 138
, 307 BGB
.
Der von Ihnen zitierte BGH-Beschluss stellt eine Ausnahme dar.
Ab wann ein unbilliges Verweigern vorliegt, ist jeweils vom konkreten Einzelfall abhängig.
Ob die von Ihnen geltend gemachten Einwände, Bestreiten der Forderung durch den Schuldner, sowie Ihr Anliegen sich über den Verkauf der Forderung zu refinanzieren, ein unbilliges Verweigern begründen würden ist nicht verlässlich zu prognostizieren.
Grundsätzlich ist es vom Schuldner legitim, eine Forderung zu bestreiten. Vorliegend dürfte es darauf ankommen wie stichhaltig und begründet diese Einwendungen sind.
Abschließend ist daher festzuhalten, dass eine zuverlässige Prognose, ob in Ihrem Fall ein unbilliges Verweigern vorliegt, nicht möglich ist.
Darauf dürfte es in Ihrem konkreten Fall jedoch nicht ankommen, da nach § 354 a HGB
ein Ausnahmetatbestand vorliegen könnte.
Der § 354 a HGB
erlaubt es Ihnen trotz verweigerter Zustimmung die Forderung abzutreten.
Tatbestand und Rechtsfolge des § 354 a HGB
stellen hierbei eine Ausnahmeregelung für den Fall eines derartigen (vertraglichen) Abtretungsausschlusses dar.
Der § 354a HGB
ist nur anwendbar, für Geldforderungen die auf einem beiderseitigen Handelsgeschäft beruhen.
Ein Handelsgeschäft liegt vor, wenn es sich um ein Geschäft eines Kaufmannes handelt und das dieses Geschäft dem Betrieb seines Handelsgewerbes zu gehörig ist. Damit ist nicht der Kernbereich der gewerblichen Tätigkeit gemeint, sondern jedes auch nur mittelbar auf das Handelsgewerbe bezogene Geschäft, sofern es mit dem Handelsgewerbe noch in einem entfernten, lockern Zusammenhang steht.
Laut Ihren Angaben sind Sie und Ihr Vertragspartner Kaufleute und Sie verlangen die Zahlung einer Geldforderung von ihm.
Damit dürften die Voraussetzungen des § 354a HGB
vorliegen, soweit es sich bei Ihrem Vertrag um ein beiderseitiges Handelsgeschäft handelt.
Sollte dies der Fall sein, können Sie trotz eines vertraglich vereinbarten eingeschränkten Abtretungsausschluss gleichwohl wirksam ohne Zustimmung abtreten.
Bei weiteren Nachfragen benutzen Sie bitte die kostenlose Nachfrageoption. Wenn hiernach noch Unklarheiten bestehen sollten, können Sie mich auch gerne direkt per E-Mail anschreiben.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Lange-Ronneberg
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Lange-Ronneberg,
danke für die ausführliche Beantwortung.
Hierzu noch folgende Rückfrage:
In meinem Fall handelt es sich um eine Forderung aus einem nur teilweise bezahlten Architektenhonorar aus einer Pauschalbeauftragung. Dies ist wohl kein Handelsgeschäft?
Unter welchen Voraussetzungen wäre denn die Verweigerung zur Zustimmung unbillig?
Danke für Ihre Mühe. MfG viandur
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
es gibt keine festen Voraussetzungen, wann eine Verweigerung der Zustimmung unbillig ist.
Es wird jeweils eine Einzelfallprüfung durch das Gericht folgen, in dieser werden dann die jeweiligen Belange abgewogen.
Wobei nur in großen Ausnahmefällen eine Unbilligkeit vorliegen wird, da es ja grundsätzlich erlaubt ist, nach § 399 BGB
einen eingeschränkten Abtretungsausschluss vorzunehmen.
Dieser darf auch durch AGBs bestimmt werden.
Eine sicher Prognose abzugeben, ob eine unbillige Verweigerung vorliegt, ist nicht möglich.
Des Weitern wären dafür notwendig den gesamten Sachverhalt in Erfahrung zu bringen und zu prüfen.
Dieses ist jedoch von Ihrem Einsatz und der Frage nicht abgedeckt, auch nicht, ob hier ein Handelsgeschäft vorliegt oder nicht.