Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage(n). Vorweg möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass es sich bei folgender Antwort lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung handelt und diese eine umfassende Begutachtung auf keinen Fall ersetzen kann. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens völlig anders ausfallen. Dies vorausgeschickt beantworte ich Ihre Frage(n) wie folgt:
Hat der Eigentümer, der Verwalter werden will bei der Eigentümerversammlung wirklich, wie in §25 Abs. 5 WEG
steht, kein Stimmrecht ?
Gemäß im folgenden nachlesbaren <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.gesetze-im-internet.de/woeigg/__26.html" target="_blank">§ 26 Abs. 1 WEG</a> beschließen die Wohnungseigentümer über die Bestellung und Abberufung des Verwalters mit STIMMENMEHRHEIT. Folglich gilt<a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.gesetze-im-internet.de/woeigg/__25.html" target="_blank">§ 25 Abs. 1 WEG</a> und damit auch die Bestimmung des § 25 Abs. 5 WEG
.
Kann ich nicht evtl. mein Recht auf meine Schwester übertragen, die dann nach ihrem Willen frei mit meiner Stimme entscheidet ?
Wenn Sie nicht „stimmberechtigt“ sind, kann kein Stimmrecht übertragen werden.
Was würde passieren wenn ich WEG § 25 Abs. 5
ignorieren würde - wäre das strafbar oder müsste der Sohn erst gerichtlich gegen den Beschluss vorgehen ?
Ein Beschluss, der gegen eine Rechtsvorschrift verstößt, auf deren Einhaltung rechtswirksam nicht verzichtet werden kann, ist gemäß § 26 Abs.4 WEG
nichtig, sodass dingend davon abzuraten ist, die Vorschrift des § 25 Abs. 5 WEG
zu „ignorieren“.
Was würde passieren wenn keine Einigung / Lösung bzgl. eines Verwaltungsvertrages gefunden wird ?
Nach 21 Abs 1 <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.gesetze-im-internet.de/woeigg/index.html" target="_blank">WEG</a> steht die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums den Wohnungseigentümern gemeinschaftlich zu.
Ich hoffe, meine Antwort hilft Ihnen als erste rechtliche Orientierung weiter.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Kohberger
Rechtsanwalt
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