Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Absetzen Heizungseinbau eigengenutze Wohnung durch Lebensgefährte

| 7. September 2011 19:45 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Steuerrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

da ich schon Darlehen (Erbschaftssteuer und Hauskauf) laufen habe, will mich mein Lebensgefährte unterstützen.

Wir müssen eine neue Heizungsanlage in unsere eigen genutzte Wohnung installieren (mir gehört das Haus mit 5 Wohnungen: 4 Mietwohnungen + EG wird von uns bewohnt).

Mein Lebensgefährte würde jetzt die Heizung kaufen, einbauen lassen und auch das Darlehen zahlen (Rechnung würde dann auf Ihn ausgestellt werden und das Darlehen auf Ihn laufen).

Die Frage ist jetzt, kann er das Steuerlich geltend machen oder kann das nur ich, da ich die Eigentümerin bin (Rechnung auf meinen Namen, das Darlehen auf meinen Namen jedoch die Zahlungen von Seinem Konto abgehen).

Wenn Er mir schon hilft, wäre es schade wenn Er das nicht steuerlich als Ausgaben geltend machen könnte.

DANKE!


Freundliche Grüße

7. September 2011 | 20:51

Antwort

von


(141)
Muldestr. 19
51371 Leverkusen
Tel: 0214 / 2061697
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Reinhard-Schweizer-__l103443.html
E-Mail:

Sehr geehrte Fragestellerin,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Angaben und Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:

Ihr Lebensgefährte kann die beabsichtige Unterstützungsleistung steuerlich leider NICHT geltend machen.

In Betracht käme allenfalls ein Abzug als außergewöhnliche Belastung nach § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG .
Dieser Abzug scheitert jedoch schon daran, dass Sie ihm gegenüber keine gesetzlich unterhaltsberechtigte Person darstellen.
Eine andere Beurteilung würde sich nach § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG möglicherweise dann ergeben, wenn Ihnen zum Unterhalt bestimmte inländische öffentliche Mittel mit Rücksicht auf die Unterhaltsleistungen gekürzt würden. Das scheint hier aber nicht der Fall zu sein.

Die beabsichtigte Maßnahme könnte jedoch von Ihnen nach § 35a Abs. 3 EStG geltend gemacht werden, sofern es sich nicht um eine öffentlich geförderte Maßnahme handelt, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden.
Ihre tarifliche Einkommensteuer würde sich dann um 20 % der Arbeitskosten (Lohnaufwendungen), höchstens jedoch um 1.200,00 € mindern; Materialkosten sind steuerlich nicht begünstigt.
Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung wäre jedoch, dass die Rechnung auf Sie ausgestellt sein müsste und Sie die Überweisung (also keine Barzahlung) getätigt haben müssten (§ 35a Abs. 5 Satz 3 EStG ).
Die beabsichtigte Konstellation „Rechnung auf Ihren Namen, Zahlung jedoch von seinem Konto" wird steuerlich nicht anerkannt.

Ich bedauere, Ihnen keine bessere Nachricht übermitteln zu können, hoffe aber trotzdem, Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben.


Mit besten Grüßen

Reinhard Schweizer
Rechtsanwalt, Dipl.-Finanzwirt
Muldestr. 19
51371 Leverkusen

Tel: 0214 / 20 61 697
Fax: 0214 / 20 61 698
mail: reinhard.schweizer@gmx.net



Bewertung des Fragestellers 7. September 2011 | 20:53

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"

Sehr schnelle, kompetente und für mich verständliche Antwort!

"
Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Reinhard Schweizer »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 7. September 2011
5/5,0

Sehr schnelle, kompetente und für mich verständliche Antwort!


ANTWORT VON

(141)

Muldestr. 19
51371 Leverkusen
Tel: 0214 / 2061697
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Reinhard-Schweizer-__l103443.html
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Erbrecht, Familienrecht, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Verwaltungsrecht