Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Angaben und Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:
Ihr Lebensgefährte kann die beabsichtige Unterstützungsleistung steuerlich leider NICHT geltend machen.
In Betracht käme allenfalls ein Abzug als außergewöhnliche Belastung nach § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG
.
Dieser Abzug scheitert jedoch schon daran, dass Sie ihm gegenüber keine gesetzlich unterhaltsberechtigte Person darstellen.
Eine andere Beurteilung würde sich nach § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG
möglicherweise dann ergeben, wenn Ihnen zum Unterhalt bestimmte inländische öffentliche Mittel mit Rücksicht auf die Unterhaltsleistungen gekürzt würden. Das scheint hier aber nicht der Fall zu sein.
Die beabsichtigte Maßnahme könnte jedoch von Ihnen nach § 35a Abs. 3 EStG
geltend gemacht werden, sofern es sich nicht um eine öffentlich geförderte Maßnahme handelt, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden.
Ihre tarifliche Einkommensteuer würde sich dann um 20 % der Arbeitskosten (Lohnaufwendungen), höchstens jedoch um 1.200,00 € mindern; Materialkosten sind steuerlich nicht begünstigt.
Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung wäre jedoch, dass die Rechnung auf Sie ausgestellt sein müsste und Sie die Überweisung (also keine Barzahlung) getätigt haben müssten (§ 35a Abs. 5 Satz 3 EStG
).
Die beabsichtigte Konstellation „Rechnung auf Ihren Namen, Zahlung jedoch von seinem Konto" wird steuerlich nicht anerkannt.
Ich bedauere, Ihnen keine bessere Nachricht übermitteln zu können, hoffe aber trotzdem, Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben.
Mit besten Grüßen
Reinhard Schweizer
Rechtsanwalt, Dipl.-Finanzwirt
Muldestr. 19
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