Kindesunterhalt kann grundsätzlich nicht von der Steuer abgezogen werden. Zum Ausgleich dafür erhält man den steuerlichen Kinderfreibetrag bzw. das Kindergeld. Dem unterhaltspflichtigen Elternteil, also Ihnen, steht für jedes Kind, an das er Unterhalt zahlt, ein halber Kinderfreibetrag zu.
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gibt es für solche Kinder, denen zwar Unterhalt geschuldet wird, für die aber kein staatliches Kindergeld gezahlt wird.
Es handelt sich vor allem um den Fall, wenn Ihr Kind im Ausland leben würde.
Betreuungsunterhalt für nichteheliche Mütter kann beim Unterhaltspflichtigen als "Unterhalt für bedürftige Personen" im Rahmen der "aussergewöhnlichen Belastungen" bis zu einem Jahresbetrag von 8004 EUR gem. § 33a EStG
steuerlich berücksichtigt werden. Ein Jahreseinkommen der Mutter von über 624 EUR wird davon abgezogen. Wichtig ist also, dass die Kindsmutter bedürftig ist, weil Sie zb. nicht arbeitet und kein eigenes Einkommen und Sie gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet sind.
Auf die Düsseldorfer Tabelle kommt es im Steuerrecht an.
Mit besten Grüßen
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