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Abschlussrenovierung bei Auszug nach 2,5 Jahren

26. Mai 2006 17:10 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Guten Tag,
habe einen Mietvertrag nach RNK Verlags-Nr. 596.
Meine Vermieterin möchte, dass ich das Zimmer der 1-Zimmer-Wohnung "überroller", weil sie die Wohnung so nicht weiter vermieten kann, weil ich geraucht habe. Und wenn ich schon mal dabei bin, dann auch noch das Bad, die Küche und den Flur. Das Bad habe ich nach Einzug nach und nach selbst renoviert und sogar die neue Toilette nebst Einbau selbst bezalht, weil sie die Notwendigkeit nicht sah bzw. (roch).Die Türen habe ich gerollert. Sonst habe ich keine Renovierungsarbeiten vorgenmmen.
Nach Auszug habe ich die Küchenfliesen, die ich angestrichen hatte, wieder in den Urzustand versetzt: gelbe Fliesen und geweißte Fugen und in der ganzen Wohung die Dübellöcher beseitigt
Im Mietvertrag seht unter § 3 Punkt 6.Die Schönheitsreparaturen trägt der Mieter usw.
Starre Fristen stehen nicht im Vertrag.
Unter § 16 Rückgabe bei Beendigung der Mietzeit:
Bei Beendigung der Mietzeit sind die Mieträume in sauberem Zustand mit allen Schlüsseln dem Vermieter zurückzugeben.Usw.
Eine Vereinbarung, die Wohnung bei Auszug zu renovieren gibt es nicht.
Wenn ich nicht renoviere, wird das nach Aussage der Vermieterin eine Firma machen, deren Rechnung sie von der noch ausstehen Rückzahlung der Kaution bezahlen will.
Sie will das Geld sowieso erst mal behalten, weil die Heizkostenabrechnung von 2005 noch nicht bezahlt ist.
Die Rechnung ist aber noch gar nicht gestellt worden!
Fragen:
- muss ich renovieren?
- was muss ich renovieren?
- was passiert, wenn ich das tue, d.h. eine Verpflichtung eingehe, die ich nicht eingehen muss?
- und wenn sie dann noch immer nicht zufrieden ist und ihr noch das Streichen der Decke und Fenster einfällt?

Danke im voraus für die Antwort.

Bitte antworten Sie nur mir und stellen das Anliegen nicht ins Internet!


27. Mai 2006 | 19:49

Antwort

von


(204)
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10437 Berlin
Tel: +49(0)30-74394955
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Sabine-Reeder-__l102523.html
E-Mail:

Sehr geehrter Ratsuchender,

ich werde Ihnen dann eine Antwort per e-mail schicken.

Mit freundlichen Grüßen

Sabine Reeder
Rechtsanwältin


Rechtsanwältin Sabine Reeder
Fachanwältin für Familienrecht

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