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Abschiebung möglich?

8. Juni 2009 15:19 |
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Ausländerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Johannes B. Kagerer

Mein Bekannter aus dem Libanon stammend ist seit mehr als 8 Jahren in Deutschland, allerdings hatte er seinerzeit Asyl beantragt unter einem falschen Vornamen und Geburtsdatum. Seither erhält er fortlaufend eine Verlängerung der Duldung. Vor kurzem ist er Vater geworden und würde gerne seine Papiere in Ordnung bringen. Unsere Frage ist, wenn er jetzt seine Originalpapiere beim Ausländeramt vorlegt und somit kundtut, dass er bislang unter falschen Personendaten in Deutschland war, kann die Ausländerbehörde die Abschiebung in den Libanon anordnen, auch wenn er jetzt hier Vater geworden ist. Derzeit ist eine Abschiebung nicht möglich, da er keine offiziellen Papiere vorgelegt hat. Das er mit weiteren Konsequenzen zu rechnen hat (Geldstrafen etc.) ist ihm bewußt. Er möchte lediglich wissen, ob ihm bei Vorlage seiner Originaldokumente die Abschiebung droht.

Sehr geehrter Fragesteller,




unzutreffende Angaben des Asylbewerbers im eigenen Asylverfahren sind nicht mit Strafe bedroht. Der Gesetzgeber hat bewusst auf strafrechtliche Sanktionen verzichtet. (vgl. § 84 AsylVfG , Verleitung zur mißbräuchlichen Asylantragstellung)

Gem. § 55 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG kann z. B. ausgewiesen werden, wer in Verfahren nach dem AufenthG oder zur Erlangung eines einheitlichen Sichtvermerks nach Maßgabe des Schengener Durchführungsübereinkommens falsche oder unvollständige Angaben zum Zwecke der Erlangung eines Aufenthaltstitels gemacht hat.

§ 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG erfasst nicht Asylbewerber. Diese streben die Erteilung einer Aufenthaltsgestattung an. Der Gesetzgeber wollte die Erschleichung von Asyl nicht unter Strafe stellen.

§ 95 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG gilt auch nicht für Asylbewerber. Ihre Mitwirkungspflichten sind nicht in § 49 Abs. 2 AufenthG geregelt.


Der Asylantrag ist als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer im Asylverfahren über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder diese Angaben verweigert. (vgl. § 30 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG ) Eine Abschiebung ist dann nicht ausgeschlossen.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
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Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.


Mit freundlichen Grüßen


J. Kagerer
(Rechtsanwalt)

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