Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
hiermit möchte ich Ihre Fragen wie folgt beantworten:
Offensichtlich ist im Fall Ihres Freundes tatsächlich eine Scheinehe gegeben, so wie Sie die Situation schildern. Daher wird es wenig Sinn machen, gegen die Annahme einer Scheinehe gerichtlich vorzugehen (die Ehefrau könnte man ohnehin nicht verklagen, man könnte nur die Ausländerbehörde zu verpflichten versuchen, die Aufenthaltserlaubnis weiter zu verlängern, aber dies wird in Ihrem Fall wenig erfolgversprechend sein). Sinnvoller wäre es, möglichst zügig die Ehescheidung oder die Aufhebung der Ehe zu betreiben.
In der Ausweisungsverfügung muss enthalten sein, wie lang die Einreisesperre dauern soll. Sollte eine Befristung in der Ausweisungsverfügung nicht enthalten sein, dann gilt die Einreisesperre unbefristet. Sie kann dann auf Antrag befristet werden. Wird der Befristungsantrag im Zusammenhang mit einer Eheschließung, die keine Scheinehe darstellt, gestellt, kann davon ausgegangen werden, dass dem Befristungsantrag Folge geleistet werden wird. Üblicherweise erfolgt in solchen Fällen die Befristung auf den Tag der Visumserteilung. Es macht Sinn, für den dabei notwendigen Schriftverkehr einen Rechtsanwalt einzuschalten.
So schnell wird es mit der Heirat allerdings nicht funktionieren können. Ihr Freund ist noch verheiratet. Diese Ehe muss zunächst geschieden oder aufgehoben werden, was einige Zeit in Anspruch nehmen wird. Sodann müssen alle Unterlagen für die nächste Eheschließung besorgt werden. Außerdem werden die Behörden im Fall Ihres Freundes genau überprüfen, ob keine neuerliche Scheinehe vorliegt. Es wird daher das sinnvollste sein, wenn Ihr Freund in seine Heimat zurückkehrt und Ihre Freundin und er dort die Heirat organisieren und durchführen. Eine Einreise in einen anderen EU-Staat wird für Ihren Freund nicht einfacher sein als eine Rückkehr nach Deutschland.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen. Für eine Nachfrage wie auch für die weitere Vertretung stehe ich gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)
Hallo,
der Verlobte meiner Freundin ist schon geschieden (, wie ich es beschrieben habe) und hat die nötigen Papiere um zu heiraten, nur seinen Pass hat die Behörde eingezogen, sodass er hier jetzt nicht heiraten kann. Meine Freundin ist seit drei Jahren mit ihm zusammen und er ist mittlerweile auch bei ihr gemeldet.
Wie ist das genau mit der Einreise nach Deutschland wenn die beiden im Kosovo heiraten, kann die Befristung auch im Nachhinein verkürzt/aufgehoben werden? (das hab ich mit meiner Frage "Hebt sich durch die Heirat seine Sperre auf?" gerne wissen wollen.)
Falls die beiden in Frankreich heiraten würden (wie oben beschrieben), bekommt er dann einen deutschen oder französischen Aufenthalt?
Ich hoffe Sie können uns diese Fragen beantworten, denn das sind die Punkte die uns noch am wenigsten klar sind.
Vielen Dank.
Ach so, ich war davon ausgegangen, dass er vor der Scheinehe schon einmal verheiratet war. An der von mir beschriebenen sinnvollen Vorgehensweise ändert sich jedoch dennoch nichts: Er sollte in den Kosovo ausreisen und Ihre Freundin am besten dort heiraten. Gleichzeitig mit der Vorbereitung der Eheschließung sollte er einen Antrag auf Befristung der Einreisesperre stellen. Wenn die Ehe tatsächlich geschlossen wird - wovon auszugehen ist - und sie auch als "echte" Ehe (also nicht bloß als eine weitere Scheinehe) von den Behörden akzeptiert wird, wird die Ausländerbehörde dem Antrag auf Befristung der Einreisesperre mit Sicherheit stattgeben, da dies das grundgesetzlich geschützte Recht auf ein eheliches Zusammenleben gebietet. Wie bereits gesagt ist das Prozedere üblicherweise so, dass die Einreisesperre auf den Tag, an dem das neue Visum ausgestellt wird, befristet wird.
Wenn die beiden in Frankreich heiraten würden, bekäme Ihr Freund nur eine Aufenthaltserlaubnis für Frankreich. Wenn Ihre Freundin nach Deutschland zurückkehren würde, könnte sie ihren Ehemann "nachziehen" lassen. Die Erlangung eines Aufenthaltstitels für Frankreich dürfte sich jedoch kaum einfacher gestalten als die Erlangung eines Aufenthaltstitels für Deutschland, so dass ich diesen Weg für nicht nutzbringend halte.
Mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)