Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
das wirksame Zustandekommen eines Vertrages erfordert grundsätzlich eine Einigung über einen bestimmten notwendigen Mindestinhalt (sog. Essentialia negotii). Die Parteien müssen sich also über die wesentlichen Vertragsbestandteile, i.d.R. Leistung, Gegenleistung sowie Vertragsparteien einig sein. Soweit dies der Fall ist kann ein Vertragsverhältnis grundsätzlich auch auf mündlicher Basis zustandekommen, es sei denn das Gesetz sieht eine besondere Form vor.
Problematisch ist vorliegend, dass Ihnen die Agentur einen Tag vor Drehbeginn noch einen schriftlichen Vertrag übersandt hatte, der nach Ihren Angaben Vertragsbestandteile enthielt, von denen im Rahmen der mündlichen Verhandlungen noch keine Rede war. Dies könnte die Abgabe eines neuen Angebots zum Abschluss eines Vertrages darstellen, welches von Ihnen möglicherweise durch das "Monieren" per E-Mail abgelehnt wurde.
Trotz allem dürfte nach meiner Auffassung jedoch vorliegend ein Vertrag zustande gekommen sein, da Sie der Agentur jedenfalls durch die Erbringung Ihrer Leistung ein weiteres konkludentes Angebot unterbreitet haben dürften, welches durch die Inanspruchnahme Ihrer Dienstleistung auch angenommen wurde. Eine zum Vertragsschluss führenden Willenserklärungen kann nämlich auch durch schlüssiges Verhalten ersetzt werden. Das bloße Wollen von Leistungen und deren schlichte Entgegennahme führt zwar nicht ohne Weiteres zu einem Vertragsschluss. Vorliegend hatten Sie sich jedoch bereits über die wesentlichen Vertragselemente geeinigt. Überdies wurde der von Ihnen erfüllte Auftrag über eine bloße Entgegennahme hinaus auch abgeschlossen und seitens Ihrer Auftraggeberin abgenommen, so dass auch über Ihren Leistungsumfang Einigkeit bestehen dürfte.
Nach alledem spricht vorliegend sehr viel dafür, dass Sie einen durchsetzbaren Anspruch auf die vereinbarte Vergütung haben dürften, auch wenn der im Nachgang verhandelte schriftliche Vertrag nicht unterzeichnet wurde.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei der Durchsetzung Ihres Anspruchs gegen Ihre Auftraggeberin in anwaltliche Unterstützung benötigen sollten, stehe ich Ihnen jederzeit gern zur Verfügung, da meine Kanzlei gerade auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung vollständig angerechnet werden. Soweit Sie rechtschutzversichert sein sollten, kann zudem auch eine kostenfreie Deckungsanfrage für Sie gestellt werden.
Ich hoffe ansonsten, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Dipl.iur. Mikio A. Frischhut
Rechtsanwalt