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Abonnement der Zeitschrift 'HÖRZU'

18. November 2024 11:35 |
Preis: 50,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von


13:11

Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe ein Abonnement der Zeitschrift "HÖRZU" abgeschlossen. Die Zeitschrift sollte zunächst 6 Wochen gratis sein, Belieferung ab 11.10.2024. Nach 6 Wochen Belieferung zum regulären Bezugspreis für ein Jahr.

In den Belieferungsvereinbarungen ist folgender Passus enthalten.

"Liefervereinbarung:
Der Abonnementvertrag verlängert sich nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit auf unbestimmte Zeit und ist mit einer Frist von einem Monat in Textform (per Briefpost, Fax oder E-Mail) gegenüber dem mit der Betreuung beauftragten Dienstleister kündbar".

Ich habe den Vertrag vor Ablauf der 6 Wochen Gratis-Belieferung am 10.11.2024 zum 22.11.2024 gekündigt, da ich der Meinung war, dass die Mindestvertragslaufzeit hier endet. Der Vertrag wäre dann auf ein Jahr abgeschlossen worden mit einer Kündigungsfrist von 1 Monat.

Der Lieferant erkennt die Kündigung zu diesem Termin nicht an, sondern erst zum 02.10.2025.

Wie ist hier die Rechtslage?

Mit freundlichen Grüßen



18. November 2024 | 12:38

Antwort

von


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Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Thomas-Mack-__l105497.html
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Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben wie folgt beantworte:


Es handelt sich bei der von Ihnen zitierten Klausel um Allgemeine Geschäftsbedingungen nach §§305ff BGB.

Daher wird bei derartigen Klauseln und Verträgen immer ein erhöhtes Maß an Klarheit und Verständlichkeit gefordert, ansonsten geht dies nach § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders:


§ 305c Überraschende und mehrdeutige Klauseln
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.
(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders."


Aus der von Ihnen zitierten Passage kann ich leider nicht entnehmen, daß die o.g. 6 Wochen die Mindestlaufzeit wären.

In dem zitierten Angebot wurden lediglich die ersten 6 Wochen als Gratis-Bezug angeboten.

Dies ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Allerdings hätte dann bei dem Abo-Vertrag deutlich gekennzeichnet werden müssen, daß es sich bei dem Abo – ungeachtet der 6 Wochen Gratislieferung – um ein Abo für ein Jahr handelt (!)


Mit anderen Worten: Wenn der Anbieter das Abo mit mißverständlichen Versprechen wie „Innerhalb von 6 Wochen jederzeit kündbar", „Während der Probezeit von 6 Wochen kündbar" o.ä. geschrieben hätte, dann konnten Sie das Abo auch kündigen.


Dies ergibt sich aus der o.g. Vorschrift. Der Anbieter war verpflichtet Ihnen vor Abschuß des Vertrages auf dem Bestellformular o.ä. klar zu vermitteln, daß es sich um ein Zeitschriften-Abo für ein Jahr handelt.


Hat er dies nicht getan – bzw. waren die Werbeaussagen in dieser Hinsicht mißverständlich - können Sie auf der Kündigung des Abos bestehen.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.

Mit freundlichen Grüßen


Thomas Mack
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 18. November 2024 | 13:03

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Mack,

danke für Ihre Antwort. Ich habe die 6 Wochen Gratis-Lieferung als Mindestlaufzeit verstanden, in der ich kündigen kann. Ich wollte die Zeitschrift erst kennenlernen. Darf ich Ihnen hierzu noch zusätzlich das Schreiben des Lieferanten mit den Liefervereinbarungen schicken?

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 18. November 2024 | 13:11

Sehr geehrte Fragestellerin,

gerne können Sie mir die Liefervereinbarung an meine o.g. E-Mail Adresse senden.

Ich werde Ihnen anschließend noch eine Beurteilung zusenden.


Mit freundlichen Grüßen

Thomas Mack
Rechtsanwalt

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