Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben wie folgt beantworte:
Es handelt sich bei der von Ihnen zitierten Klausel um Allgemeine Geschäftsbedingungen nach §§305ff BGB.
Daher wird bei derartigen Klauseln und Verträgen immer ein erhöhtes Maß an Klarheit und Verständlichkeit gefordert, ansonsten geht dies nach § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders:
„§ 305c Überraschende und mehrdeutige Klauseln
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.
(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders."
Aus der von Ihnen zitierten Passage kann ich leider nicht entnehmen, daß die o.g. 6 Wochen die Mindestlaufzeit wären.
In dem zitierten Angebot wurden lediglich die ersten 6 Wochen als Gratis-Bezug angeboten.
Dies ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Allerdings hätte dann bei dem Abo-Vertrag deutlich gekennzeichnet werden müssen, daß es sich bei dem Abo – ungeachtet der 6 Wochen Gratislieferung – um ein Abo für ein Jahr handelt (!)
Mit anderen Worten: Wenn der Anbieter das Abo mit mißverständlichen Versprechen wie „Innerhalb von 6 Wochen jederzeit kündbar", „Während der Probezeit von 6 Wochen kündbar" o.ä. geschrieben hätte, dann konnten Sie das Abo auch kündigen.
Dies ergibt sich aus der o.g. Vorschrift. Der Anbieter war verpflichtet Ihnen vor Abschuß des Vertrages auf dem Bestellformular o.ä. klar zu vermitteln, daß es sich um ein Zeitschriften-Abo für ein Jahr handelt.
Hat er dies nicht getan – bzw. waren die Werbeaussagen in dieser Hinsicht mißverständlich - können Sie auf der Kündigung des Abos bestehen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Mack
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E-Mail:
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Mack,
danke für Ihre Antwort. Ich habe die 6 Wochen Gratis-Lieferung als Mindestlaufzeit verstanden, in der ich kündigen kann. Ich wollte die Zeitschrift erst kennenlernen. Darf ich Ihnen hierzu noch zusätzlich das Schreiben des Lieferanten mit den Liefervereinbarungen schicken?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne können Sie mir die Liefervereinbarung an meine o.g. E-Mail Adresse senden.
Ich werde Ihnen anschließend noch eine Beurteilung zusenden.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt