Sehr geehrte Ratsuchende,
auf der Grundlage des von Ihnen angegebenen Sachverhalts beantworte ich Ihre Anfrage hiermit im Rahmen einer Erstberatung wie folgt:
Es ist zwar gesetzlich vorgeschrieben, sich an einem neuen Wohnort im Einwohnermeldeamt anzumelden. Rechtsgrundlage ist hierfür das Meldegesetz des jeweiligen Bundeslandes. Den Rahmen zu diesen Gesetzen bildet das Melderechtsrahmengesetz des Bundes.
Und wie Sie richtig angeben, ist in § 17 MRRG geregelt: Hat sich ein Einwohner bei einer Meldebehörde angemeldet, so hat diese die bisher zuständige Meldebehörde und die für weitere Wohnungen zuständigen Meldebehörden davon durch Übermittlung der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 18 MRRG genannten Daten des Betroffenen zu unterrichten (Rückmeldung).
Sich nicht anzumelden ist eine Ordnungswidrigkeit. Aber tatsächlich kommt es häufig vor, dass jemand sich nicht anmeldet, obwohl er sich weiterhin in Deutschland aufhält.
Allein der Umstand, dass von einem anderen deutschen Einwohnermeldeamt keine Abmeldung bei dem bisherigen Einwohnermeldeamt erfolgte aufgrund einer Anmeldung in einem neuen Wohnort, führt also keinesfalls zu dem zwingenden Schluss, dass der Betroffene im Ausland lebt. Es ist sehr wohl möglich, sich in Deutschland unangemeldet aufzuhalten.
Soll also die Abmeldung in das Ausland rückwirkend und nicht nur ab Meldung erfolgen, so kann auch verlangt werden, dass nachgewiesen wird, dass tatsächlich der Wohnsitz zu dem Datum der Rückwirkung bereits im Ausland gelebt hat.
Bitte beachten Sie, dass die Erstberatung in diesem Untermenü der Plattform keiner ausführlichen Prüfung einer Sach- und Rechtslage entsprechen kann.
Ich hoffe, Ihnen Ihre Fragen im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung hinreichend beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen