Sehr geehrter Fragesteller,
ich möchte Ihre Fragen anhand des dargestellten Sachverhaltes und des ausgelobten Einsatzes wie folgt beantworten:
1. Sind die Argumente der Gegenseite sowie die Höhe der Forderung berechtigt? Sollte die geforderte Unterlassungserklärung so unterschrieben werden, v.a. hinsichtlich des Punktes der „unbestimmten Vertragsstrafe“ und der „Auskunft über Art und Umfang der bisherigen Benutzung der beanstandeten Unkostenpauschale bei Rücklastschrift
a) Hinsichtlich der einzelnen gerügten Verstöße sind diese tatsächlich abmahnfähig,, unter der Voraussetzung dass die Klauseln so in Ihren AGBs standen, d.h. ohne Einschränkung, bspw. "gilt nur für Unternehmer"
b) Die unbestimmte Vertragsstrafe ist eher zu Ihrem Vorteil. Viele Abmahner fügen weit überhöhte Vertragsstrafen ein. Mit dieser Formulierung können Sie die Vertragsstrafe jeweils vom Gericht überprüfen lassen.
c) Grundsätzlich empfiehlt sich aber, auf Grund der weitreichenden Folgen, einen Anwalt die gesamten Unterlagen überprüfen zu lassen um keine zu weitreichende Unterlassungserklärung abzugeben.
d) Auch hinsichtlich der "Forderung", wahrscheinlich sind dies die Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung besteht stets Verhandlungsspielraum. Die Gerichte entscheiden sehr unterschiedlich über die Höhe des Gegenstandswertes von abgemahnten AGB-Klauseln. Die angesetzten 15.000 sind nicht unbedingt überhöht. Durch Verhandlungen lassen sich diese aber sicherlich auf 10.000 drücken, und somit auch die Höhe der Forderung.
e) Bezüglich der Auskunft, besteht zwar grundsätzlich für den Mitbewerber ein Auskunftsanspruch um seinen Schadensersatzanspruch zu beziffern, dieser muss aber nicht in einer Unterlassungserklärung aufgeführt sein. Wenn Sie ihn weglassen besteht zwar die Gefahr, dass die Gegenseite den Auskunftsanspruch gesondert geltend macht, ich vermute jedoch dass dies auf Grund der geringen Bedeutung nicht gemacht wird.
2.Sind wir überhaupt verpflichtet, AGB in unserem Onlineshop anzugeben oder genügt als AGB auch nur die Formulierung „Für Endverbraucher gelten die gesetzlichen Bestimmungen.“
Eine Verpflichtung AGBs vorzuhalten besteht nicht. Ich persönlich empfehle auch immermehr "abgespeckte" AGBs oder lediglich AGBs die für Unternehmer als Kunden gelten. Es gibt jedoch einige Informationspflichten bspw. hinsichtlich Versandkosten, Mehrwertsteuer usw welche angegeben werden müssen, nicht notwendig in AGBs, jedoch bietet sich dies dort an.
Zusammengefasst rate ich Ihnen einen Kollegen zu beauftragen, eine ausreichende Unterlassungserklärung in Ihrem Namen abzugeben, zudem die Höhe der Rechtsanwaltskosten zu reduzieren. Möglicherweise sollten Sie auch Ihre AGBs gänzlich überprüfen bzw überarbeiten lassen.
Gerne stehe auch ich Ihnen hierfür zur Verfügung. Sofern Sie mir eine E-Mail zusenden, lasse ich Ihnen ein unverbindliches Angebot zu kommen.
Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Muss die geforderte Unterlassungserklärung eigentlich bei einer GbR von allen geschäftsführenden Gesellschaftern unterzeichnet werden, obwohl in der uns vorliegenden Erklärung nur eine Unterschriftenzeile mit einem benannten Geschäftsführer vorhanden ist?
Sehr geehrter Fragesteller,
entscheidend ist wer sich in der Unterlassungserklärung verpflichtet. Steht dort bei Beginn der Unterlassungserklärung der Geschäftsführer verpflichtet sich nur dieser. Steht dort die GbR verpflichtet sich diese. Hier reicht auch aus, dass ein Geschhäftsführer unterschreibt. Selbst wenn beide Geschäftsführer nur gemeinsam vertretungsberechtigt wären, so gilt dies nur im Innenverhältnis, im Außenverhältnis sind die GbR und damit auch die Gesellschafter verpflichtet.
Mit freundlichen Grüßen
Haberbosch