Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne beantworte ich Ihnen ihre Frage im Rahmen einer ersten rechtlichen Orientierung wei folgt:
Richtigerweise sind die Grenzen zwischen privatem Verkauf und gewerblichen Handel teilweise schwierig zu ziehen.
So hat z.B. das Landgericht den ständigen An- und Verkauf von Kinderbekleidung einer Mutter von 4 Kindern als gewerblich eingestuft. Hier ist aber immer eine Prüfung im Einzelfall erforderlich.
Die Gefahr aufgrund der Anzahl der Verkäufe als gewerblich eingestuft zu werden, sehen Sie selber.
Abgemahnt werden könnten Sie dann, wenn ein anderer Verkäufer Sie als Mitbewerberin einstuft, da Sie nach dessen Auffassung ebenfalls gewerblich tätig sind, allerdings die verbraucherschützenden Normen nicht beachten.
Dieser Gefahr können Sie nicht durch ein "freiwilliges" Impressum oder eine "frewilliges" Rückgaberecht umgehen.
Sofern Sie im Ergebnis tatsächlich als gewerbliche Händlerin einzustufen sind, müssten Sie sämtliche verbraucherschützenden Normen erfüllen (Impressum, Widerrufsbelehrung etc.), insbesondere dürften Sie auch die Gewährleistungsfristen nicht vollständig ausschließen. Die Bezeichnung als "Privateverkäufer" trotz gewerblichen Handeln wäre als irreführend nach § 5 UWG
einzuordnen und ebenfalls wettbewerbswidrig.
Im Ergebnis müsste anhand ihres Accounts konkret überprüft werden, wie hoch tatsächlich die Wahrscheinlichkeit ist, als gewerblicher Händler eingeordnet zu werden. Dannach könnten Sie entscheiden, ob Sie sich als gewerblicher Händler mit vielen Pflichten und höheren Kosten bei Ebay anmelden oder aber ein Weiterverkauf als Privatverkäuferin möglich ist.
Ihre Idee die Abmahngefahr durch einige "freiwillige" Angaben zu beseitigen wird nicht funktionieren. Sofern gewerblicher Handel vorliegt, müssten Sie sämtliche verbraucherschützende Normen erfüllen.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtlichen Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Günthner
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 13.04.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Günthner,
Vielen Dank für die Beratung. eine Frage stellt sich mir:
sie schrieben: "Im Ergebnis müsste anhand ihres Accounts konkret überprüft werden, wie hoch tatsächlich die Wahrscheinlichkeit ist, als gewerblicher Händler eingeordnet zu werden"
wie ( oder wer ) kann dies den prüfen, wenn rechtlich nicht eindeutig definiert wurde, ab wann man als gewerblicher Händler eingestuft wird ??
Vielen Dank & Gruß
Sehr geehrte Fragestellerin,
Sie müssten ihren Account anwaltlich überprüfen lassen. Die Rechtsprechung hat einige Kriterien entwickelt, welche als Indizien für oder gegen den gewerblichen Handel sprechen.
Anhand der Einschätzung des Rechtsanwaltes könnten Sie dann entscheiden wie Sie weitere vorgehen.
Gerne können Sie mir die Daten ihres Benutzerkontos einmal zukommen lassen. Eine Überprüfung auf gewerbliches Handeln würde allerdings weitere Kosten auslösen. Dies kann ich Ihnen gesondert per Email und unverbindllich nach Übersendung der Daten an f.guenthner@hiller-partner.de mitteilen.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Günthner
Rechtsanwalt