Sehr geehrter Ratsuchende/r,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte:
Leider haben Sie nicht angegeben, worauf sich die Gegenseite genau beruft. In Betracht kommt hier einmal ein urheberrechtlicher Anspruch, wobei ich es bei der von Ihnen geschilderten Aufzählung von Produkten eher für unwahrscheinlich halte, dass diese Aneinanderreihung urheberrechtlichen Schutz genießt.
Auch eine Markenrechtsverletzung ist nach Ihrer Schilderung eher nicht zu vermuten, da es sich nach Ihrer Angabe bei Ihrem Konkurrenten wohl ebenfalls um einen Onlineshop handelt. Dass dieser Markenrechtsinhaber der verwendeten Produktnamen ist, erscheint eher unwahrscheinlich.
Ich gehe daher davon aus, dass die Abmahnung im Wesentlichen auf wettbewerbsrechtliche Ansprüche aus dem UWG gestützt wird (z.B. Übernahme fremder Leistung). Um hier die Berechtigung der Abmahnung verlässlich überprüfen zu können, wäre der genaue Text der Auflistung erforderlich. Aber auch hier erscheint ein wettbewerbsrechtlicher Anspruch aufgrund der bloßen Aneinanderreihung von Produktnamen eher unwahrscheinlich.
Der Streitwert bemisst sich grundsätzlich nach dem wirtschaftlichen Interesse des Geschädigten, also Ihres Konkurrenten. Bei Ansprüchen aus Markenrecht gilt nach der Rechtsprechung des BGH ein Streitwert von 50.000 EUR als Regelstreitwert. Sofern es hier um Ansprüche aus Wettbewerbs- oder Urheberrecht geht, ist es aber sehr gut möglich, dass der Streitwert erheblich zu hoch angesetzt wurde.
Wenn ein Anspruch des Konkurrenten gegen Sie aus UrhG, Marken- oder Wettbewerbsrecht besteht, besteht grundsätzlich auch ein Anspruch auf Schadensersatz und Auskunft. Da sich aber kaum nachweisen lassen dürfte, welchen Schaden Sie durch ein unzulässige Verwendung verursacht haben, ist hier nicht viel zu befürchten. Wie lange die beanstandete Seite online war, müsste/könnte im Zweifel durch Zeugen, gespeicherte Inhalte oder auch Suchmaschinen (s. z.B. auch www.archive.org) nachgewiesen werden.
Um Ihnen noch kurz konkret etwas zu der erhaltenen Abmahnung sagen zu können, biete ich Ihnen an, mir den Text der Abmahnung sowie der Unterlassungserklärung per Fax oder E-Mail zukommen zu lassen. Viel konkretere Angaben sind hier ansonsten aufgrund Ihrer Angaben leider nicht möglich, da es in diesem Bereich immer auf den konkreten Einzelfall ankommt.
Mit freundlichen Grüßen
Arnd-Martin Alpers
Rechtsanwalt
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