Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung/Vertretung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden. Hinzufügen oder Weglassen wesentlicher Tatsachen kann zu einer anderen Beurteilung des Falles führen. Unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
1.) Die streitgegenständlichen, von Ihnen übernommenen Sätze genießen urheberrechtlichen Schutz, da es sich hierbei um ein sog. Sprachwerk i.S.v. § 2 I Nr. 1 UrhG
handelt. Der Verfasser des Textes ist Schöpfer des Werkes und damit Urheberrechtsinhaber gem. § 7 UrhG
. Daher hat er hieran ein umfassendes Verwertungsrecht, so dass grds. niemand diesen Text ohne sein Einverständnis übernehmen darf. Ein Urheberrechtsverstoß ist also gegeben, so dass Sie sich Auskunfts-, Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen gem. §§ 97 ff. UrhG
ausgesetzt haben. Auf die Frage, ob zwischen Ihnen als Konkurrenten ein Wettbewerbsverhältnis besteht, kommt es im Urheberrecht nicht an.
§ 97 UrhG
stellt in diesem Zusammenhang die Anspruchsgrundlage für Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche dar. § 97a I UrhG
normiert, dass Unterlassungsansprüche erst gerichtlich geltend gemacht werden dürfen, wenn der Verletzer zuvor vergeblich zur Abgabe einer hinreichend strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert worden ist.
Eine Abmahnung wird also unmittelbar vom Gesetz verlangt. Die entstandenen Anwaltskosten hat der Verletzer als Schadensersatz zu übernehmen, wenn er die Urheberrechtsverletzung zumindest fahrlässig verschuldet hat und wenn die Beauftragung des Anwalts zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war.
An diese Notwendigkeit sind jedoch nur geringe Anforderungen zu stellen. Hierbei geht es nicht darum, ob der Verletzte den Verstoß selbst hätte erkennen können, sondern ob er in der Lage gewesen wäre, seine Rechte selbst zu wahren. Das setzt zum einen voraus, dass er selbst zur Abgabe der Unterlassungserklärung hätte auffordern können. Er hätte also wissen müssen, was er wie zu tun hätte. So ist bei der Formulierung einer solchen Erklärung beispielsweise bereits zur Inanspruchnahme eines Anwalts zu raten, da eine Unterlassungserklärung ja z.B. auch unwirksam sein kann, wenn sie nicht hinreichend strafbewehrt ist. Zudem ist es erfolgversprechender, wenn ein Anwalt den Gegner zur Abgabe einer solchen Erklärung auffordert, als wenn der Verletzte dies selbst tut.
Von der Erforderlichkeit der Beauftragung des Anwalts ist daher im Ergebnis auszugehen, solange Sie nicht beweisen können, dass der Verletzte selbst die nötige Sachkunde hatte, um Sie persönlich ebenso effektiv abzumahnen.
Da die Anwaltskosten aufgrund der hohen Streitwerte bei solchen Angelegenheiten schnell schmerzhafte Höhen erreichen, hat der Gesetzgeber letztes Jahr § 97 a II UrhG
eingeführt:
"Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung beschränkt sich in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 Euro."
Die Anwendung dieser Vorschrift, wonach maximal Anwaltskosten i.H.v. 100 € verlangt werden können, scheitert voraussichtlich an der letzten Voraussetzung, da die Rechtsverletzung hier im unternehmersichen Zusammenhang erfolgte. Sollte die Gegenseite dennoch versuchen, die Anwaltskosten beizutreiben, sollten anhand dieses Rechtsgedankens argumentieren. Vertretbar erscheint mir auch die Auffassung zu sein, dass § 97a II UrhG
zur Anwendung kommen könnte, da die übernommene Textpassage nicht auf der geschäftlichen Homepage veröffentlicht worden war, sondern lediglich auf dem Server hinterlegt war. Hier sollten Sie behaupten, dass dies einen privaten Rechtsverstoß darstellt.
Zu den verlinkten Entscheidungen:
Verkehrsrechtliche Entscheidungen können hiermit nicht verglichen werden, da das Geltendmachen eines Schadens nicht ebenso kompliziert ist, wie eine urheberrechtliche Abmahnung. Einem im Verkehrsrecht Geschädigten ist es eher selbst zuzumuten, den Gegner zunächst einmal zur Zahlung aufzufordern, als eine Unterlassungserklärung abzugeben.
Die zweite Entscheidung, wonach es bei wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen auf die eigene Sachkunde ankommt, entspricht meinen obigen Ausführungen
2.) Die Frage des Gegenstandswerts ist stets eine Frage des Einzelfalls, da es stark auf die Auswirkungen und Beeinträchtigungen des Verletzten ankommt. Dennoch erscheint mir in diesem Fall (aufgrund der mir bekannten Sachverhaltsinformationen) ein Gegenstandswert von 25.000 € als sehr hoch. Üblicherweise setzten Gerichte den Streitwert in ähnlichen Fällen zumeist auf ca. 10.000 - 16.000 € an (Mayer/Kroiß, Kommentar zum RVG, Anh. Rn. 428).
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben zu haben.
Antwort
vonRechtsanwalt Lars Liedtke
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Web: https://www.Kanzlei-Lars-Liedtke.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Lars Liedtke
Sehr geehrter Herr Liedtke,
vielen Dank für Ihre Anwort.
Da der Verletzte durch unsere Seite keine Schaden davon getragen hat und keine Verluste gemacht hat, weil er ein kostenloses Tool anbietet und wir kein Nutzen davon hatten (Da der Text für unsere Kunden nicht sichtbar war), wie kann man den Streitwert von 10.000 € rechtfertigen?
Das er der Schöpfer ist, ist uns klar...
Wir möchten einen Wert zwischen 2000 bis 5000 annehmen. Was meinen Sie dazu?
Wie Sie es sagen:
"da es stark auf die Auswirkungen und Beeinträchtigungen des Verletzten ankommt."
Sehr geehrter Fragesteller,
in anderen Rechtsgebieten gilt stets der Grundsatz, dass Schadensersatz nur in der Höhe verlangt werden kann, in der der Geschädigte einen bezifferbaren Schaden nachweisen kann.
Dies gilt so jedoch im Bereich des Wettbewerbs-, Marken- und Urheberrechts nicht. Hier kann der Geschädigte auch alternativ zu einem konkreten Schaden Schadensersatz im Wege einer Lizenzanalogie geltend machen. Das bedeutet, dass er den Betrag geltend machen kann, den er für eine Lizenz verlangt hätte, durch die Sie zur Übernahme der Formulierung berechtigt worden wären. Welcher Betrag hier konkret zu veranschlagen ist, kann nicht abschließend bewertet werden, da es hier auch auf die konkrete Formulierung sowie branchenspezifische Besonderheiten ankommt.
In Einzelfällen gehen Gerichte hier auch von Gegenstandswerten von unter 10.000 € aus, dann zumeist von 6.000 €. Ein Gegenstandswert von bis zu 5.000 €, der in den Zuständigkeitsbereich der Amtsgerichte fällt, dürfte nur in seltenen Ausnahmefällen einschlägig sein, ist aber von vornherein nicht auszuschließen. Sie sollten Ihren Standpunkt daher zunächst einmal weiter verterten.
Mit freundlichen Grüßen
Lars Liedtke
Rechtsanwalt