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Abmahnung wegen Markenverletzung als Rechtsnachfolger

1. Dezember 2022 21:23 |
Preis: 50,00 € |

Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Guten Tag,

wir haben eine Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung erhalten, da in einem Facebookpost,
vor 1 1/2 Jahren auf einem Bild eine Marke abgebildet wurde die in Deutschland nicht genutzt werden darf.

Was wir uns nun Fragen,
1. Ist es rechtens deswegen abgemahnt zu werden, was irgendwann mal in der Vergangenheit lag?
2. Wir haben den Facebook Account wo der Post veröffentlicht wurde übernommen. Wir haben das Unternehmen erst zum 01.12.2021 gegründet. Der besagte Post ist aus Mai 2021. Sprich zu diesem Zeitpunkt hatten wir überhaupt keinen Einfluss auf die Veröffentlichungen auf der besagten Facebook Seite.
3. Wir vertreiben das Produkt ohnehin nicht wogegen sich die Unterlassungserklärung bezieht.

Wir würden die Forderung nun aufgrund der zuvor genannten Punkte zurückweisen.

1. Dezember 2022 | 22:18

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

Vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen gerne wie folgt beantworten möchte:

Vorab:

Eine konkrete Auskunft ist ohne Einsicht in das Abmahnschreiben leider nicht möglich. Dennoch möchte ich versuchen, Ihnen anhand ihrer Schilderung einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben:

1. Ist es rechtens deswegen abgemahnt zu werden, was irgendwann mal in der Vergangenheit lag?


Grundsätzlich können Verstöße innerhalb der Verjährungsfrist abgemahnt werden.

Die allgemeine Verjährungsfrist beträgt drei Jahre, so dass allein aufgrund der zeitlichen Faktors die Forderung nicht ausgeschlossen ist.


2. Wir haben den Facebook Account wo der Post veröffentlicht wurde übernommen. Wir haben das Unternehmen erst zum 01.12.2021 gegründet. Der besagte Post ist aus Mai 2021. Sprich zu diesem Zeitpunkt hatten wir überhaupt keinen Einfluss auf die Veröffentlichungen auf der besagten Facebook Seite.

Als sog. Rechtsnachfolger wären Sie für eine Markenrechtsverletzung grundsätzlich verantwortlich.

Meines Erachtens sollte geprüft werden, ob hier eine Markenrechtsverletzung vorliegt.

Gerne bin ich Ihnen im Rahmen einer gesonderten Beauftragung hierbei behilflich. Bei Interesse können Sie mir gerne das Abmahnschreiben per E-Mail zusenden.


3. Wir vertreiben das Produkt ohnehin nicht wogegen sich die Unterlassungserklärung bezieht.

Das wäre ein gewichtiges Argument. Wenn sie in einem ganz anderen Segment tätig sind, als das wofür die Marke geschützt ist, dann könnte die Abmahnung gegebenenfalls zurückgewiesen werden.

Dies sollte aber seriöser Weise geprüft werden. Gerne bin ich Ihnen bei der Prüfung behilflich.

Da die Streitwerte und somit die Kosten eines Gerichtsverfahrens im Markenrecht ziemlich hoch sind, sollte gut überlegt werden, wie gehandelt wird.

Vorher sollte eine entsprechende Prüfung erfolgen, andernfalls ist leider keine abschließende Beurteilung möglich.

Ich hoffe, dass ich Ihnen helfen und einen ersten Überblick über die Rechtslage verschaffen konnte.

Ansonsten wünsche ich Ihnen noch einen angenehmen Abend.

Beste Grüße aus Bremerhaven

Danjel Newerla


Rechtsanwalt Dr. Danjel-Philippe Newerla
Fachanwalt für Informationstechnologierecht, Fachanwalt für Gewerblicher Rechtsschutz, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

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