Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihr "Verschulden" müsste die Gegenseite beweisen. Es ist also falsch, wenn der Gegenanwalt behauptet, Sie müssen Ihre Unschuld beweisen.
Die Unterlassungserklärung sollten Sie abgeben, wenn auch in geänderter Form:
"SEHR GEEHRTER RECHTSANWALT
SELBSTVERSTÄNDLICH VERPFLICHTE ICH MICH (WIE AUCH IN DER VERGANGENHEIT), ARTIKEL NICHT ZU KAUFEN, VERTREIBEN ODER ANZUBIETEN, DIE AUCH NUR IM ENTFERNTESTEN EINER MARKENVERLETZUNG GLEICHKOMMEN ODER DARSTELLEN WÜRDEN, VORSORGLICH OHNE ANERKENNUNG IRGENDEINER RECHTSPFLICHT.
DAS IST ABER AUCH DAS EINZIGE, WOZU ICH MICH VERPFLICHTE.
ICH VERPFLICHTE MICH MIT DIESER ERKLÄRUNG KEINESWEGS, IHRE UNBERECHTIGTE KOSTENFORDERUNG ZU BEGLEICHEN; ODER IREGEND EINEN SCHADEN ZU ERSETZEN.
NICHT NUR, DASS ICH MIT IHRER MANDANTSCHAFT ÜBERHAUPT NICHT IN EINER GESCHÄFTLICHEN KONKURRENZ STEHE (WIE WOLLEN SIE DANN BITTE EINE ABMAHNUNG KONSTRUIEREN, DA ICH GAR KEIN MITBEWERBER BIN?), AUCH HABE ICH IHNEN MEHRFACH DEN SACHVERHALT MITGETEILT.
EIN VERSCHULDEN MEINERSEITS IST NICHT GEGEBEN, WOBEI SIE IRREN, WENN SIE DIE AUFFASSUNG VERTRETEN, ICH MÜSSEN MEINE UNSCHULD (WAS ICH ÜBRIGENS AUCH KÖNNTE) BEWEISEN.
HOCHACHTUNSVOLL
UNTERSCHRIFT"
In der Vergangenheit ist es leider häifig vorgekommen, dass Rechtsanwälte mit solchen haltlosen Abmahnungen und Unterlassungserklärungen ihr Honorar verdienen wollen. Dem sollten Sie entgegentreten, da ansonsten wirklich damit zu rechnen ist, dass dieser "Kollege" sich immer wieder an Sie wenden wird, wie Sie schon selbst bemerkt haben.
Geben Sie daher nur die Erklärung in dem obigen Sinne ab, da Sie sich damit nichts vergeben. Denn Sie wissen ja, dass Markenverletzung sicherlich kein Kavaliersdelikt mehr ist und deutsche Behörden dieses ziemlich eng sehen können.
Mit dieser geänderten Erklärung bestätigen Sie daher nur, dass Sie die Gesetze - wie auch schon in der Vergangenheit - einhalten, mehr nicht. Sie müssen aber deutlich machen, dass Sie weder einen Schaden anerkennen, noch irgendwelche Kosten tragen wollen.
Da dieses ein wirklich interessanter Fall ist, würde ich mich freuen, wenn Sie mich auf dem Laufenden halten würden. Vielleicht lassen Sie mir auch einmal das gegenerische Schreiben mit Kostennote für unsere Sammlung per Fax zukommen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Rückfrage vom Fragesteller
27.01.2005 | 17:39
Ich habe bereits eine derartige Erklärung abgegeben, mit dieser hat sich der gegnerische Rechtsanwalt nicht zufriedengegeben und folgendes zurückgeschrieben:
Sehr geehrter Herr XXXXX,
wir nehmen Bezug auf Ihr Schreiben vom heutigen Tag und teilen Ihnen mit, dass sich unsere Mandantin mit der von Ihnen darin abgegebenen Erklärung nicht zurfireden geben wird.
Die von Ihnen unserem Abmahnschreiben vom 18.Januar 2005 geforderte Abgabe einer strafbewerten Unerlassungserklärung i.S.D. Ziff. 1. des dem Abmahnschreiben beigefügten Vordruck ist unumgänglich. Eine bloße Beteuerung, die Einfuhr nämlicher Waren zukünftig zu unterlassen, ist für meine Mandantin wertlos. Mit der alles andere als geringen Anzahl von 51 Stück ( 50 Krawatten und 1 Handtasche ) eingeführter Piraterieware ist die Vermutung zu Ihren Lasten gegeben, dass die Einfuhr zu geschäftlichen Zwecken erfolgte. Die Behauptung es handle sich um ein Geschenk, ist bei einer deartigen Anzahl von Krawatten nicht nachvollziehbar, Es liegt deshalb allein an Ihnen, das Fehlen Ihrer Verantwortlichkeit zu beweisen. Im Übrigen weisen wir Sie darauf hin, dass auch eine Einfur von Falsifikaten zwecks anschließender Weitergabe als Geschenk für Mitarbeiter und Kunden eine Markenverletzung i.S.d. Markengesetzes darstellt.
Hinsichtlich der geforderten Auskünfte (Ziff.2.) wird unsere Mandantin es bei der von Ihnen genannten Firma in Hong Kong belassen. Ein Schaden (Ziff 3.) ist hinsichtlich der Einfuhr der Falsifikate nicht entstanden. Jedoch sind Sie verpflichtet, die unserer Mandantin durch unsere Inanspucnahme im Zusammenhang mit dem Abmahnschreiben enstandenen Kosten nach einem Streitwert von EUR 150.000,00 zu erstatten. Eine entsprechende Kostenaufstellung wird Ihnen demächst zugehen.
Wir fordern Sie nunmehr letztmalig auf, die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung gegenüber unserer Mandantin abzugeben. Deren Eingang bei uns erwarten wir spätestens am 01.Februar, 15 Uhr
Sollten Sie auch diese Frist ungenutzt verstreichen lassen, haben Sie unverzüglich mit den gebotenen Weiterungen zu rechnen.
Mit freundlichen Grüßen
gez. Dr. XXXXXX von XXXXXX
Nun meine Frage:
Die Abmahnung stützt sich nicht auf einen Wettbewerbsverstoß sondern auf einer Markenverletzung, deshalb denke ich, dass es unerheblich ist ob wir Mitbewerber sind oder nicht. Die Frage ist jedoch, habe ich eine Markenverletzung begangen wenn mir unaufgefordert Ware als Geschenk zugeschickt wird von welcher ich gar nichts wußte und b) Wenn die Ware schon vom Zoll abgefangen wurde. Desweiteren würde mich interessieren ob ein Schaden entstanden sein muss um eine Abmahnung zu rechtfertigen. Der gegnerische Rechtsanwalt schreib selbst in seinem Antwortschreiben, dass kein Schaden hinsichtlich der Einfuhr entstanden ist, trotzdem werde ich abgemahnt mit einem Wahnwitzigen Streitwert in Höhe von 150.000 EUR! Ich dachte um abgemaht werden zu können muss doch ein Schaden entstanden sein der überhaupt einen Streitwert rechtfertigt, oder wie sieht das rechtlich aus ? Vielen Dank vorab! Übrigens die Abmahnung faxe ich Ihnen gleich morgen früh wenn ich wieder im Büro bin!
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
27.01.2005 | 17:49
Grundsätzlich muss kein Schaden entstanden sein, um eine Abmahnung zu fertigen.
Hier liegt aber kein Verschulden Ihrerseits vor. Nur, wenn Sie wissentlich die Ware eingeführt hätten, wäre dieses neben der strafrechtlichen Konsequenz auch zivilrechtlich relevant (wobei es nicht darauf ankommt, ob der Zoll die Sachen schon vernichtet hat).
Das sieht auch der "Gegner" wohl so, da er nun Ihr angebliches Verschulden durch die Menge konstruieren will. Da Sie aber nachweisen können, dass keine Einfuhr zu geschäftlichen Zecken erfolgt ist und man auch von einer Einfuhr überhaupt nicht sprechen kann (denn diese würde Ihr Bewußtsein voraussetzen), sehe ich hierin kein Problem.
Da Sie ja auch mit Krawatten nichts zu tun haben, läuft diese Mutmaßung der Gegenseite ins Leere.
UNterschreiben Sie also nicht.