Sehr geehrte Fragestellerin,
ich bedanke mich bei Ihnen für Ihre Anfrage, diese beantworte ich unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltschilderung sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
Zu 1) Grundsätzlich liegen die Rechte an der Verwendung eines als Marke geschützten Logos zunächst beim Markeninhaber. Das Nutzen des Logos erfordert deshalb die Zustimmung des Markeninhabers.
Anderes gilt dann, wenn die Markenrechte erschöpft sind. Die Erschöpfung der Markenrechte richtet sich nach § 24
Markengesetz. Danach liegt Erschöpfung in diesem Sinne vor, wenn die betroffene Ware vom Markeninhaber selbst oder mit seiner Zustimmung von einem Dritten im Inland oder einem Mitgliedsstaat der EU oder einem anderen Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraumes in Verkehr gebracht wurde und der Erschöpfung keinerlei berechtigte Gründe entgegenstehen.
Vorliegend wird es demnach zunächst darauf ankommen, ob das an Sie verkaufende Versandhaus hierzu berechtigt war oder lediglich an Endverbraucher verkaufen durfte. Ein entgegenstehender berechtigter Grund im Sinne des § 24
Markengesetz könnte die Beschädigung des Rufs der Marke darstellen. Ob und inwiefern das Versandhaus die betroffene Ware an Sie zum Wiederverkauf veräußern durfte, kann diesseits nicht beurteilt werden.
Im Übrigen wäre für eine abschließende Einschätzung zumindest die Kenntnis der betroffenen Abmahnung vonnöten.
Zu 2) Der Gegenstandswert erscheint diesseits als angemessen. Bei Markenrechtsverletzungen bewegen sich die Streitwerte regelmäßig zwischen 10.000 EUR und EUR 250.000,-. Der vorliegend angesetzte Streitwert liegt mithin im unteren Bereich.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick ermöglicht zu haben und stehe für Ergänzungen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie ggf. für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Kämpf
Rechtsanwalt
Fon 089/ 22843355
Fax 089/ 22843356
<a class="textlink" rel="nofollow" href="mailto:info@kanzlei-kaempf.net"> info@kanzlei-kaempf.net</a>
<a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.kanzlei-kaempf.net"> Rechtsanwalt Kämpf - Strafverteidigung und Internetrecht in München</a>
Diese Antwort ist vom 01.02.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Antwort
vonRechtsanwalt Martin Kämpf
Pettenkoferstraße 10a
80336 München
Tel: 089/22843355
Web: http://www.kanzlei-kaempf.net
E-Mail:
Sehr geehrter Herr Kämpf,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Das Versandhaus war dazu berechtigt diese Marken-Ware an mich für den weiteren Verkauf zu veräußern. § 24 (Erschöpfung) ist hier zutreffend.
Es geht in der Abmahnung aber lediglich um die Nutzung des Logos.
Wird eine Nutzung des Logos auch von § 24 MarkenG
erfaßt?
Vielen Dank
Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, diese beantworte ich Ihnen wie folgt:
Auch Logos können grundsätzlich unter den markenrechtlichen Schutz fallen, dies ergibt sich aus § 3
Markengesetz.
Ob und inwiefern dies auch für das bei Ihnen betroffene Logo gilt, kann diesseits ohne Kenntnis dessen leider nicht beurteilt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Kämpf
Rechtsanwalt
Fon 089/ 22843355
Fax 089/ 22843356
<a class="textlink" rel="nofollow" href="mailto:info@kanzlei-kaempf.net"> info@kanzlei-kaempf.net</a>
<a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.kanzlei-kaempf.net"> Rechtsanwalt Kämpf - Strafverteidigung und Internetrecht in München</a>