Sehr geehrte Ratsuchende,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Es kommt zunächst darauf an, ob die Gegenseite die Rechtsverletzung darlegen und beweisen kann. Die gegnerischen Anwälte können auf die IP-Adresse verweisen, über die die Tonaufnahme hochgeladen wurde. Aus dieser IP-Adresse wurden aufgrund eines richterlichen Beschlusses über den Internetprovider Sie als Anschlussinhaberin ermittelt. Es spricht daher der so genannte Beweis des ersten Anscheins dafür, dass Sie als Anschlussinhaberin auch die Urheberrechtsverletzung begangen hat.
Dieser Beweis müsste im Streitfall erschüttert werden (z.B. weil Sie während der angeblichen Rechtsverletzung abwesend waren, z.B. im Urlaub, oder andere Personen Zugang zu Ihrem Internetzugang gehabt haben und als Täter in Frage kommen). Können Sie den Anscheinsbeweis erschüttern, haftet Sie nicht mehr als Täter auf Schadensersatz.
Es verbleibt allerdings die Störerhaftung (=kein Schadensersatzanspruch, aber Erstattung der Anwaltskosten etc.), wenn Sie durch das Bereitstellen des Anschlusses erst die Möglichkeit geschaffen hat, die Rechtsverletzung zu begehen. Nach den Grundsätzen der Störerhaftung ist ein Anschlussinhaber dann für eine Urheberrechtsverletzung haftbar zu machen, wenn und soweit Sorgfaltspflichten verletzt wurden, die dem Inhaber obliegen.
Im privaten Bereich wird dies angenommen, wenn der Anschlussinhaber ein nicht ausreichend geschütztes WLAN betreibt und ein Verstoß von einem unbefugten Dritten begangen wird, vgl. BGH, Urt. v. 12.5.2010 – I ZR 121/08
. Benutzen Sie kein WLAN oder ist Ihr Funknetz ausreichend geschützt gewesen, bleibt noch eine Störerhaftung, wenn Sie Ihren Internetanschluss auch anderen Personen zur Verfügung gestellt haben. Eltern eines minderjährigen Kindes sind aber grundsätzlich nicht verpflichtet, die Internetnutzung ihre Kindes zu überwachen, den von ihm genutzten Computer zu überprüfen oder ihrem Kind den Zugang zu dem Internet auch nur teilweise zu versperren. Zu solchen Maßnahmen seinen sie erst dann verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte für eine rechtsverletzende Nutzung des Internetanschlusses durch das Kind haben (siehe Bundesgerichtshof, Az. I ZR 74/12
, Urteil vom 15.11.2012. Inwieweit der Anschlussinhaber auch für Rechtsverletzungen volljähriger Haushaltsangehöriger haften muss, ist rechtlich aber noch nicht abschließend geklärt (siehe Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 2365/11
vom 21.3.2012).
Fazit:
Inwieweit und in welcher Höhe die Gegenseite Ansprüche geltend machen kann und ob Sie ggf. auf den Vergleich eingehen sollten, hängt also davon ab, ob Sie den Ascheinsbeweis des Anschlussinhabers erschüttern können (weil Sie z.B. nachweisbar bei der Arbeit, im Urlaub o.ä. waren oder andere Haushaltsangehörige den Anschluss nutzen konnten) und inwieweit nach dem oben Geschriebenen eine Störerhaftung in Betracht kommt. Aufgrund der schwierigen Rechtslage sollten Sie aber überlegen, die Antwort an die Gegenseite nicht selbst zu formulieren, sondern einen in diesem Bereich spezialisierten Rechtsanwalt hiermit zu beauftragen. Dies insbesondere aufgrund der Erfahrung, dass es in den seltensten Fällen bei einer Abmahnung bleibt, sondern regelmäßig noch weitere kostenpflichtige Abmahnungen folgen können.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
Brandsweg 20
26131 Oldenburg
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Rechtsanwalt Jan Wilking
Ich kann beweisen, das ich an dem besagten Tag,wo die Rechtswiedrigkeit begangen wurde, nicht zu hause war, dafür gibt es auch Zeugen.
Kann ich in diesem Fall nicht selbst dem Antragsteller ein Schreiben schicken, wo ich ihm dieses mitteile?
Bei einem Rechtsanwalt bekomme ich keinen Termin von heute auf morgen, der Zahlungstermin ist schon am 28.11.2012 und ich könnte ihn auch nicht bezahlen.
Soweit ich mich richtig erkundigt habe, kommt dafür auch keine Rechtschutzversicherung auf.
Grundsätzlich können Sie dies natürlich auch selbst den Anwälten mitteilen, allerdings wird das erfahrungsgemäß nicht viel Eindruck machen und die Sache nicht beenden. Denn selbst wenn Sie nicht Täterin der Rechtsverletzung sind und dies nachweisen können (die kurzzeitige Abwesenheit reicht hierfür nicht unbedingt aus, da Sie den Computer ja trotzdem angelassen haben könnten), kann wie erläutert eine Störerhaftung vorliegen (je nachdem, wer sonst noch Ihren Anschluss nutzen konnte).
Da in Filesharing-Fällen immer sehr kurze Fristen gelten, sind die entsprechenden Anwälte darauf vorbereitet und können in der Regel kurzfristig Termine vergeben. Zudem ist es eher unwahrscheinlich, dass die Gegenseite gleich nach Ablauf der Frist Zahlungsklage erheben wird, hier folgen in der Regel noch weitere Aufforderungsschreiben.
Sie haben allerdings Recht, dass solche Urheberrechtsverletzungen von den meisten Rechtsschutzversicherern nicht übernommen wird. Sie könnten aber ggf. Beratungshilfe beim zuständigen Amtsgericht beantragen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe
mit freundlichen Grüßen