Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage beantworte ich auf der Grundlage Ihrer Schilderung gerne wie folgt:
I. Wie Sie sicherlich wissen, hat ein Verbraucher in der Regel für eine Verschlechterung, die auf einer bestimmungsgemäßen Ingebrauchnahme einer Sache beruht, keinen Wertersatz zu leisten (§ 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB
). Will der Unternehmer eine Wertersatzpflicht auch für diesen Fall begründen, so muß er den Verbraucher spätestens bei Vertragsschluß in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hinweisen, sie zu vermeiden (§ 357 Abs. 3 Satz 1 BGB
).
Eine Belehrung in Textform "spätestens bei Vertragsschluß" ist bei eBay jedoch nach verbreiteter Auffassung unmöglich, und zwar u. a. deshalb, weil Angaben auf einer eBay-Angebotsseite die Textform nicht wahren.
II. Vor diesem Hintergrund verstehe ich das Unterlassungsbegehren so, daß Sie - wenn Sie überhaupt auf eine Wertersatzpflicht hinweisen - ausdrücklich die Fälle ausnehmen sollen, in denen eine bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme ursächlich für die Verschlechterung ist.
Zutreffend muß deshalb die Unterlassungsverpflichtung m. E. lauten, daß Sie "eine Belehrung über die Folgen eines Widerrufs unterlassen, wonach der Verbraucher Wertersatz für eine Verschlechterung der empfangenen Leistung schuldet, sofern nicht eine Wertersatzplicht des Käufers bei Verschlechterung der Sache durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme ausgeschlossen wird".
Fehlt - wie bei Ihnen offenbar jetzt - jede Belehrung über eine Wertersatzpflicht, bleibt es beim gesetzlichen Regelfall, wonach der Verbraucher ohnehin keinen Wertersatz für eine durch bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung schuldet.
III. Damit Sie hinsichtlich der Formulierung der Unterlassungsverpflichtung auf der sicheren Seite sind, empfiehlt es sich, Kontakt mit der Gegenseite aufzunehmen. Zwar haben Sie keinen Anspruch darauf, daß diese ihr Begehren umformuliert. Möglicherweise kann man sich jedoch auf eine Formulierung einigen, mit der beide Parteien "leben" können.
IV. Im übrigen ist zu überlegen, ob das Unterlassungsbegehren überhaupt berechtigt ist.
Offenbar haben Sie sich ursprünglich der Musterwiderufsbelehrung (Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV
) bedient. Die dort vorgeschlagene Belehrung ("Können Sie uns die empfangene Leistung ...") haben verschiedene Gerichte für wettbewerbsrechtlich unbedenklich gehalten, so u. a. das OLG Köln (Urt. v. 03.08.2007 - 6 U 60/07
) und das OLG Hamburg (Beschl. v. 19.06.2007 - 5 W 92/07
).
Insofern stellt sich die Frage, ob der Unterlassungsgläubiger einen Anspruch darauf hat, daß Sie die geforderte Erklärung - wie vorformuliert oder modifiziert - abgeben.
Ich hoffe, daß Ihre Anfrage damit beantwortet ist. Für eine kostenlose Nachfrage stehe ich Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Sofern Sie darüber hinaus eine Beratung oder Vertretung in dieser Sache wünschen, nehmen Sie bitte Kontakt über die u. a. E-Mail-Adresse auf.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Trettin
Rechtsanwalt
fea@trettin-rechtsanwaelte.de
www.trettin-rechtsanwaelte.de
Vielen Dank für Ihre rasche Antwort!
An eine Kontaktaufnahme mit der Gegenseite habe ich natürlich auch schon gedacht...
kann ich auf Grund einer unklaren Formulierung bei der Unterlassungsforderung auf eine Fristverlängerung bestehen?
Sehr geehrter Fragesteller,
einen Anspruch auf Fristverlängerung haben Sie nicht. Ich gehe aber davon aus, daß man Ihnen eine solche gewähren wird, wenn Sie deutlich machen, daß Sie grundsätzlich zur Abgabe einer - zu Recht verlangten - Unterlassungserklärung bereit sind.
Innerhalb einer verlängerten Frist könnte sodann zunächst geklärt werden, ob hinsichtlich der Wertersatzklausel überhaupt ein Unterlassungsanspruch besteht. Aus meiner Sicht ist dies mindestens zweifelhaft.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Trettin
Rechtsanwalt