Sehr geehrte Ratsuchende,
die Abmahnung kann auch in der Zeit des Erholungsurlaubes erfolgen, wobei ein einfacher Brief ausreichend ist; relevant ist allein, dass Ihnen die Abmahnung und der Abmahnungsgrund bekannt gegeben wird.
Genau an dem letzten Punkt kann es hier aber scheitern. Zwar müssen keine Zeugen genannt werden, dem Arbeitnehmer muss aber deutlich gemacht werden, welches konkrete Verhalten ihm vorgeworfen wird, da die Abnahmung ja eben die Unterlassung dieses - aus der Sicht des Arbeitgebers bestehenen - vertragswidrigen Verhaltens beinhalten soll.
Wenn der konkrete Vorwurf also nicht deutlich wird, sollten Sie die Abmahnung weitergehend überprüfen lassen, um dann ggfs. entsprechende Schritte einzuleiten.
Sollte aber für Sie der Grund trotz ungenauer Formulierung erkennbar und auch zutreffend sein, sollten Sie dieses Verhalten tunlichst in Zukunft vermeiden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
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Diese Antwort ist vom 26.05.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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26.05.2008
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18:10
Antwort
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