Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
gerne beantworte ich Ihre vorstehende Frage. Der Arbeitgeber darf nur dann eine Abmahnung erteilen, wenn ein objektiver, schuldhafter Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten begangen wurde. Außerdem muss eine Abmahnung verhältnismäßig sein. In manchen Arbeitsverträgen, Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträgen ist als zusätzliche Voraussetzung geregelt, dass der Arbeitnehmer vor Erteilung der Abmahnung auch noch angehört werden muss. Die letztgenannte Verpflichtung besteht aber nur, wenn eine entsprechende Regelung existiert.
Die Anzeigepflicht bei Erkrankung ist in § 5 Abs. 1 Satz 1
des Entgeltfortzahlungsgesetzes(EFZG) geregelt. Danach ist ein Arbeitnehmer verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer "unverzüglich" mitzuteilen. Unverzüglich bedeutet gemäß § 121 BGB
"ohne schuldhaftes Zögern". Die Verpflichtung wird erfüllt, wenn man sich bei Erkrankung noch vor Arbeitsbeginn telefonisch oder per E-Mail beim Arbeitgeber meldet und die Erkrankung mitteilt. Wenn der Arbeitgeber eine bestimmte Form der Mitteilung geregelt hat, sollte man diese beachten. Nach dem Arztbesuch muss der Arbeitnehmer dann die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit ergänzend mitteilen. Besondere Pflichten ergeben sich, wenn die Arbeitsunfähigkeit im Ausland auftritt (§ 5 Abs. 2 Satz 1EFZG). Wenn ein Arbeitnehmer die Anzeigepflicht nicht oder nur unzureichend erfüllt, hat der Arbeitgeber tatsächlich die Möglichkeit, eine Abmahnung auszusprechen und im Wiederholungsfall ggf. sogar eine ordentliche Kündigung auszusprechen.
Nach Ihren Schilderungen gehe ich aber davon aus, dass es hier bereits an einem Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten fehlt. Wenn Sie sich im Urlaub nur untersuchen lassen wollten, ohne dass bereits eine Erkrankung absehbar war, besteht auch keine Anzeigepflicht. Denn nicht jede Verletzung ist auch eine Erkrankung. Eine Erkrankung in diesem Sinne liegt nämlich gemäß § 3 Abs. 1 EFZG
nur dann vor, wenn ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit seine Arbeitsleistung nicht erbringen kann. Ihre Arbeitsleistung wird nicht dadurch beeinträchtigt, dass Sie sich nur untersuchen und ggf. ein Medikament verschreiben lassen möchten. Es besteht keine Verpflichtung, jeden Arztbesuch außerhalb der Arbeitszeit dem Arbeitgeber vorher anzuzeigen.
Richtig ist, dass Sie nicht unmittelbar nach dem Arztbesuch Ihren Arbeitgeber informiert haben, sondern erst gegen 22:00 Uhr. Weil Sie sich aber im Urlaub befanden, hat der Arbeitgeber Ihre Arbeitsleistung auch nicht eingeplant. Insofern halte ich es für ausreichend, dass Sie den Arbeitgeber noch am Tag des Arztbesuches über die Arbeitsunfähigkeit informiert haben. Weil Sie nicht gegen Ihre arbeitsrechtlichen Pflichten verstoßen haben, halte ich die Abmahnung für rechtswidrig.
Ich empfehle Ihnen, den Arbeitgeber in Textform über die besonderen Umstände zu informieren, ihm mitzuteilen, dass Sie mit der Abmahnung nicht einverstanden sind und ihn höflich darum zu bitten, die Abmahnung wieder zu entfernen. Zusätzlich teilen Sie mit, dass Sie sich hinsichtlich der Abmahnung alle Rechte vorbehalten. Sollte der Arbeitgeber die Abmahnung nicht entfernen, besteht derzeit keine Veranlassung, gegen die Abmahnung vorzugehen. Der Arbeitgeber trägt nämlich die vollständige Darlegungs- und Beweislast zur Rechtfertigung der Abmahnung. Wenn er sich in einen späteren Kündigungsverfahren auf die Abmahnung beruft und es stellt sich dann erst heraus, dass die Abmahnung fehlerhaft ist, dann ist regelmäßig auch die darauf beruhende Kündigung unwirksam. Wenn Sie dem Arbeitgeber jetzt also mitteilen, dass Sie mit der Abmahnung nicht einverstanden sind und sich Ihre Rechte vorbehalten, können Sie sich in einem späteren Kündigungsverfahren immer noch gegen die Abmahnung wehren.
Ich hoffe, meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Ich wünsche Ihnen alles Gute.
Mit freundlichen Grüßen
Jörg Musiol
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht & Mediator
ADJUREM Rechtsanwälte
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Diese Antwort ist vom 23. Juli 2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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