Guten Morgen,
als reiner privater Nutzer haben Sie gegenüber dem gewerblichen Anbieter keine Möglichkeit, Fehlverhalten abzumahnen. Die Abmahnung setzt ein gegenseitiges Wettbewerbsverhältnis voraus.
Dies sollte Sie aber nicht davon abhalten, Ihre Unterlassungsansprüche, die letztlich auf das gleiche hinauslaufen, geltend zu machen. Die Rechtsprechung geht hinsichtlich der ebay-Bewertungen mittlerweile einhellig davon aus, daß eine Bewertung hinsichtlich der Tatsachengrundlage zutreffend sein muß. Ist dies nicht der Fall, haben Sie den Anspruch, daß die Bewertung durch den Powerseller entfernt wird. Diesen Anspruch sollten Sie zunächst außergerichtlich geltend machen.
Sie haben auch die Möglichkeit, über ebay selbst sozusagen im Vermittlungswege eine Entfernung der Bewertung zu erreichen. Bevor Sie diese Möglichkeit ablehnen, bitte ich Sie ins Auge zu fassen, welche Kosten durch einen Prozeß möglicherweise entstehen können.
Ich hoffe, ich habe Ihnen weitergeholfen. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Weiß
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Esenser Straße 19
26603 Aurich
Tel. 04941 60 53 47
Fax 04941 60 53 48
e-mail: info@fachanwalt-aurich.de
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