Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Sie sollten auf jeden Fall eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben, weshalb die Punkte 1 und 2 wie Sie selbst erkannt haben, zur Vermeidung des Ergehens einer einstweiligen Verfügung gegen Sie unerlässlich sind.
Punkt 3 ist für eine Unterlassungserklärung nicht notwendig, er kann ersatzlos gestrichen werden. Die gegnerische Rechtsanwaltskanzlei wird dann versuchen, ihr Honorar von zu erwartenden € 911,80 (1,3-Geschäftsgebühr aus € 25000,00 nach Nr. 2300 VV RVG plus Post- und Telekommunikationspauschale bei zum Vorsteuerabzug berechtigter Auftraggeberin) gegen Sie geltend zu machen. Hier gibt es dann die Möglichkeit, eine Serienabmahnung im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG
anzuprüfen, die den Honoraranspruch ausschließen würde oder die Höhe der Gebühr anzugreifen, da etwa nur eine 0,9-Gebühr angemessen sein könnte.
Dann können Sie die Punkte 4 und 5 zugestehen, da diese Punkte eingeräumt werden können. Welchen Schaden soll der Wettbewerber denn dadurch erlitten haben, dass Sie den Zusatz nach § 43b TKG
nicht abgegeben haben? Dann muss er ja permanent bei Ihnen angerufen haben. Auch können Sie nach Abgabe der modifizierten Unterlassungserklärung ja zugeben, dass Sie diesen Hinweis aus Unkenntnis schlicht vergessen haben.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick vermitteln. Für eine weitere Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
Antwort
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Sehr geehrter Herr Böhler,
erst einmal vielen Dank für die schnelle Hilfe.
Nur noch eine kurze Frage zum Gegenstandswert: Sind in diesem Fall 25.000 Euro angemessen?
Vielen Dank und Gruss.
Sehr geehrter Fragesteller,
der Gegenstandswert ist durchaus üblich (oft wird er noch weit höher angesetzt) und soll ja gerade zur Abschreckung dienen. In diesem Bereich kann man sehr selten etwas ausrichten.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt