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Abmahnung TKG §43b

21. August 2006 17:08 |
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Internetauktionen


Beantwortet von


19:50

Wir bieten als Onlineshop regelmässig unsere Produkte bei ebay an. Unsere Anbieterkennzeichnung ist soweit korrekt, bis auf eine Ausnahme: Als zusätzlichen Service zur Kontaktaufnahme per eMail, wie es bei einem Onlineshop üblich ist, bieten wir den Kunden auch die Kontaktaufnahme über eine 0900er-Telefonnummer an. Die Kosten in Höhe von 0,89 Euro je Minute haben wir angegeben, allerdings haben wir den Zusatz "aus dem Festnetz der T-Com" vergessen.
Aufgrunddessen haben wir heute eine Abmahnung mit Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung erhalten. Der Abmahnende bezieht sich hier auf eine bereits abgelaufene ebay-Auktion, in der ein einziger Artikel für 25,49 Euro verkauft wurde. Interessanterweise bietet der Abmahnende diesen Artikel nicht bei ebay an, spricht aber von unlauterem Wettbewerb.
Den Verstoss gegen §43b des TKG sehen wir ein und sind auch bereit, eine modifizierte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen. Modifiziert, da uns der seitens der RA des Abmahners vorgelegte Entwurf zu weit gefasst scheint:
"Herr XXX verpflichtet sich gegenüber XXX:
1. Es ist ab sofort zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken die Servicerufnummer XXX anzubieten, ohne auf die durch eine Nutzung eben dieser Rufnummer entstehenden Kosten vollständig mit dem Hinweis "aus dem Festnetz der T-Com" hinzuweisen.
2. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die unter Ziffer 1 aufgeführte Verpflichtung eine von der Gläubigerin nach billigem Ermessen festzusetzende und vom zuständigen Gericht im Streitfalle auf deren Angemessenheit zu überprüfende Vertragsstrafe zu zahlen.
3. Der Gläubigerin die durch die Einschaltung der RA XXX entstandenen Kosten auf der Grundlage eines Gegenstandswertes von 25.000 € zu erstatten.
4. Der Schuldner erkennt im Übrigen an, dass er dem Grunde nach verpflichtet ist, der Gläubigerin jeden Schaden zu ersetzen, der dieser durch die rechtswidrige Wettbewerbshandlung entstanden ist oder noch entsteht.
5. Der Schuldner erteilt bis eine Woche nach Ablauf der im Schreiben der RA XXX gesetzten Frist Auskunft über den Umfang der Verletzungshandlung gem. Ziffer 1."

Müssen die Punkte 3 - 5 in eine Unterlassungserklärung? Reichen die Punkte 1 und 2 nicht aus, um eine wirksame Unterlassungserklärung abzugeben?
Ist der Streitwert, angesichts der Tatsache dass der Abmahnende den Artikel gar nicht bei ebay anbietet und es um einen einzigen Verkauf geht, nicht wesentlich zu hoch gegriffen?
Eine Gebührenrechnung liegt noch nicht bei, lediglich im Entwurf der Unterlassungserklärung ist ein Streitwert von 25.000 Euro festgesetzt.
Wie soll ich mich verhalten? Modifizierte Unterlassungserklärung abgeben und gegen den, noch vorzulegenden, Gebührenbescheid zu gegebner Zeit Einspruch erheben?
Vielen Dank im Voraus.

21. August 2006 | 17:45

Antwort

von


(910)
Hussenstraße 19
78462 Konstanz
Tel: 07531-9450300
Web: https://www.anwaltskanzlei-dotterweich.de
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:

Sie sollten auf jeden Fall eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben, weshalb die Punkte 1 und 2 wie Sie selbst erkannt haben, zur Vermeidung des Ergehens einer einstweiligen Verfügung gegen Sie unerlässlich sind.

Punkt 3 ist für eine Unterlassungserklärung nicht notwendig, er kann ersatzlos gestrichen werden. Die gegnerische Rechtsanwaltskanzlei wird dann versuchen, ihr Honorar von zu erwartenden € 911,80 (1,3-Geschäftsgebühr aus € 25000,00 nach Nr. 2300 VV RVG plus Post- und Telekommunikationspauschale bei zum Vorsteuerabzug berechtigter Auftraggeberin) gegen Sie geltend zu machen. Hier gibt es dann die Möglichkeit, eine Serienabmahnung im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG anzuprüfen, die den Honoraranspruch ausschließen würde oder die Höhe der Gebühr anzugreifen, da etwa nur eine 0,9-Gebühr angemessen sein könnte.

Dann können Sie die Punkte 4 und 5 zugestehen, da diese Punkte eingeräumt werden können. Welchen Schaden soll der Wettbewerber denn dadurch erlitten haben, dass Sie den Zusatz nach § 43b TKG nicht abgegeben haben? Dann muss er ja permanent bei Ihnen angerufen haben. Auch können Sie nach Abgabe der modifizierten Unterlassungserklärung ja zugeben, dass Sie diesen Hinweis aus Unkenntnis schlicht vergessen haben.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick vermitteln. Für eine weitere Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Böhler
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 21. August 2006 | 18:12

Sehr geehrter Herr Böhler,

erst einmal vielen Dank für die schnelle Hilfe.
Nur noch eine kurze Frage zum Gegenstandswert: Sind in diesem Fall 25.000 Euro angemessen?

Vielen Dank und Gruss.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 21. August 2006 | 19:50

Sehr geehrter Fragesteller,

der Gegenstandswert ist durchaus üblich (oft wird er noch weit höher angesetzt) und soll ja gerade zur Abschreckung dienen. In diesem Bereich kann man sehr selten etwas ausrichten.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Böhler
Rechtsanwalt

ANTWORT VON

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