Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworte:
Inwieweit die Gründung eines neuen Shops für Sie mit Arbeitsaufwand und wirtschaftlichen Nachteilen einherhinge, kann ich mangels näherer Sachverhaltskenntnisse nicht beurteilen.
Die Vor - und Nachteile müssen Sie selbst gegeneinander abwiegen.
Allerdings gilt es hierbei zu beachten, dass alleine die Gründung eines neuen Shops begangene Wettbewerbsverstöße nicht heilen würde.
Dringend anzuraten ist Ihnen eine juristische Überprüfung Ihres Angebots. Zur Problematik der Widerrufsfrist vertreten die Gerichte teils unterschiedliche Meinungen. Nach einer Auffassung soll schon eine korrekte Belehrung auf der eBay -Verkausseite den Anforderungen der Textform genügen und damit die Widerrufsfrist in Lauf setzen. Die gegenteilige Auffassung verlangt jedoch eine korrekte Belehrung in Form durch eMail etc., da nur so die im BGB geforderte Textform eingehalten werde. Letzgenannte Auffassung führt dazu, dass zahlreiche Belehrungen zum Lauf der Widerrufsfrist bei eBay - Händlern als nicht korrekt bezeichnet werden können.
In Ihrem eigenen Interesse sollten Sie sich bei der Abfassung der Belehrung der letztgenanten Auffassung anschliessen, um künftig in diesem Punkt die Abmahngefahr zu vermeiden. Ein beauftragter Rechtsanwalt wird Ihnen die entsprechende Formulierung ausarbeiten. Sie sollten die Gelegenheit nutzen, um Ihren Onlineshop insgesamt überprüfen zu lassen. Eine solche Prüfung wird zwar meist nicht gerade zum " Schnäppchenpreis " angeboten. Die Beratungskosten im Wettbewerbsrecht sind jedoch auch im Zusammenhang mit hohen Haftungsrisiko des beratenden Anwalts zu sehen.
Sollten Sie zwischenzeitlich abgemahnt werden, so rate ich die Begründetheit der Abmahnung von einem Rechtsanwalt überprüfen zulassen. Wie gesagt werden gerade auch zur Frage der Form der Widerrufsbelehrung unterschiedliche Rechtsauffassungen vertreten.
Im Zusammenhang mit Abmahnungen ist immer auch an die Möglichkeit der Abfassung einer SCHUTZSCHRIFT zu denken.
Eine Schutzschrift soll im Rahmen eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens ( z.B. einstweiliges Verfügungverfahren ) verhindern, dass ein Verfügungsbeschluss ohne Anhörung des Antragsgegners erfolgt. Die Abfassung einer Schutzschrift kann erforderlich sein, da bei besonderer Eilbedürftigkeit die Gerichte auch ohne vorherige mündliche Verhandlung eine einstweilige Verfügung erlassen können. Für das betroffene Unternehmen kann eine solche Verfügung erhebliche Nachteile bedeuten.
Sie sollten also in jedem Fall, sobald wie möglich Ihren Shop überprüfen lassen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen weitergeholfen habe, auch wenn ich Ihnen die Entscheidung, ob Sie den Shop unter dem alten Namen weiter betreiben wollen, nicht abnehmen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Kohberger
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Kohberger,
vielen Dank für die schnelle Antwort,
die Eröffnung eines neuen Shop´s stellt i.d.R.
kein Problem dar da die meisten Profiverkäufer,
auf einen oder mehrere Reservenamen zurückgreifen können,
die mit einem entsprechend hohen Bewertungsprofil ausgestattet
sind und damit über eine hohe Käuferakzeptanz verfügen.
Das Problem ist also nicht der Namenswechsel sondern,
wie in Ihrer Antwort geschrieben:
Zitat:
Allerdings gilt es hierbei zu beachten, dass alleine die Gründung eines neuen Shops begangene Wettbewerbsverstöße nicht heilen würde.
meine Zusatzfrage:
In welcher Frist verjähren eigentlich diese Wettbewerbsverstösse ?
Mit freundlichen Grüßen
B.K.
Vielen Dank für die Nachfrage, die ich wie folgt beantworte:
Straftaten nach § 16 UWG
verjähren gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB
in fünf Jahren.
Aufgrund Ihrer Darstellung gehe ich - vorbehaltlich einer eingehenden juristischen Prüfung der Seite(n) - nicht davon aus, dass ein Straftatbestand erfüllt wurde.
Im Übrigen gilt hinsichtlich der Ansprüche aus §§ 8 ( Beseitigung und Unterlassen ), 11 ( Schadensersatz ) und
12, I ( Durchsetzung )UWG folgende Verjährungsregelung:
§ 11 Verjährung
( 1 ) Die Ansprüche aus den §§ 8,9 und 12 Abs. 1 verjähren in sechs Monaten.
( 2 ) Die Verjährungsfrist beginnt, wenn
1. der Anspruch entstanden ist und
2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
( 3 ) Schadensersatzansprüche verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung, spätestens in 30 Jahren von der den Schaden auslösenden Handlung an.
( 4 ) Andere Ansprüche verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in drei Jahren von der Entstehung an.
Ich hoffe Ihre Frage(n), zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Kohberger
Rechtsanwalt