Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen wie folgt beantworte:
Aufgrund der fehlenden Belehrung ist für den Eintritt des Verzuges grds. eine Mahnung gem. § 286 Abs. 1 BGB
erforderlich. Eine Rechnung gleichzeitig als verzugsbegründende Mahnung anzusehen, ist gem. der Rechtsprechung des BGH nur in ganz begrenzten Ausnahmefällen anzunehmen, die hier nicht vorliegen dürften.
Eine Ausnahme von dem Erfordernis einer Mahnung gem. § 286 Abs. 2 BGB
ist ebenfalls nicht erkennbar.
In § 5 Nr. 4 der eBay-AGB heisst es allerdings: „Verkäufer kommen ohne weitere Mahnung nach einem Ablauf von 30 Tagen nach Mitteilung des Rechnungsbetrags in Verzug. "
Auch diese Klausel dürfte allerdings zumindest gegenüber Verbrauchern unwirksam sein. Zum einen verlangt § 286 Abs. 3 BGB
einen besonderen Hinweis in der Rechnung auf die Folgen der Nichtzahlung, die nicht per AGB zu erfüllen sein werden. Zudem sind gem. § 309 Nr. 4 BGB
Klauseln in AGB unwirksam, „die eine Bestimmung [enthalten], durch die der Verwender von der gesetzlichen Obliegenheit freigestellt wird, den anderen Vertragsteil zu mahnen oder ihm eine Frist für die Leistung oder Nacherfüllung zu setzen". Hier wird durch genannte Klausel aber gerade versucht, eine Mahnung entbehrlich zu machen, was gegen die Wirksamkeit der Klausel spricht.
Demnach ist im Ergebnis der Verzugseintritt erst mit Erhalt einer Mahnung anzunehmen. Mir ist allerdings hierzu kein konkretes Urteil bekannt und ich gehe davon aus, dass sich die mit dem Inkasso beauftragten Anwälte darauf berufen werden, es reiche aus, den besonderen Hinweis in die AGB aufzunehmen und zudem gebe die Klausel ja nur die gesetzliche Formulierung des § 286 Abs. 3 BGB
wieder. Diese Auffassung halte ich aus den genannten Gründen allerdings für falsch. Zudem ist es für mich unverständlich, warum eBay den Zusatz nicht einfach in die Rechnungen aufnimmt, um dieses Problem gar nicht erst entstehen zu lassen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit dieser Antwort weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
15. Mai 2020
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15:47
Antwort
vonRechtsanwalt Arnd-Martin Alpers
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