Sehr geehrter Ratsuchender,
eine generelle Verpflichtung, die Wohnung bei Auszug völlig neu zu streichen, gibt es aufgrund der geänderten Rechtsprechung nun nicht mehr. Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass eine generelle Renovierungspflicht zum Auszug unwirksam ist, wenn nicht gleichzeitig festgestellt ist, dass ein Bedarf dafür besteht.
Gleichwohl ist es gefährlich, nun nichts zu tun. Denn neben der generellen Renovierung werden sicherlich auch laufende Schönheitsreparaturen auf Sie als Mieter abgewälzt worden sein. Unabhängig von der Frage, ob diese Klausel wirksam ist, gehen eine Vielzahl von Gerichten davon aus, dass auch bei Vereinbarung zwischen Mieter und Nachmieter über die Renovierung der ausziehende Mieter gegenüber dem Vermieter zu vertragsgemäßen Schönheitsreparaturen verpflichtet ist.
Um auf der sicheren Seite zu sein, sollten Sie mit dem Nachmieter eine Vereinbarung schließen, wonach der Nachmieter Sie von Ansprüchen des Vermieters hinsichtlich der Renovierung freistellt.
Auch sollte man doch noch einmal mit dem Vermieter sprechen. Wenn der Nachmieter -aber bitte SCHRIFTLICH- die Wohnung unrenoviert übernimmt und Sie freistellt, wird auch ein vernünftiger Vermieter keine Einwände vorbringen können, da er ja nun einen neuen Schuldner -den Nachmieter- hat.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
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