Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Ablösung und Renovierung

6. Januar 2005 13:24 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Hallo und guten Tag
ich habe mein Mietverhältnis fristgerecht nach 5,5 Jahren gekündigt.
Ein Nachmieter hat sich auch gefunden, der auch die von mir gekauften Einbauküche übernehmen möchte und mir dafür die Summe X als Ablöse zahlt. Gleichzeitig haben wir vereinbart, dass die Wohnung vor Übergabe nicht gestrichen werden soll.
In meinem Mietvertrag steht aber, dass die Wohnung bei Beendigung des Mietverhältnisses fachmännisch renoviert d.h. weiß gestrichen zurüchkegeben werden soll.
Der Vermieter besteht aber trotzdem darauf das die Wohnung gestrichen, sprich renoviert werden soll.So habe ich sie auch bei Einzug übernommen.

Meine Frage an Sie ist: Kann ich mit dem Nachmieter schriftlich eine Vereinbarung abschließen, das er die Wohnung unrenoviert überminnt,also nicht gestrichen.Kann der Vermieter trotzdem darauf bestehen das die Wohnung gestrichen werden soll.Oder was habe ich noch für Möglichkeiten eine Vereinbarung mit dem Vermieter zu treffen.
Vielen Dank für Ihre Hilfe

6. Januar 2005 | 13:52

Antwort

von


(2984)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
Web: https://WWW.RA-BOHLE.DE
E-Mail:
Diese Anwältin zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrter Ratsuchender,

eine generelle Verpflichtung, die Wohnung bei Auszug völlig neu zu streichen, gibt es aufgrund der geänderten Rechtsprechung nun nicht mehr. Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass eine generelle Renovierungspflicht zum Auszug unwirksam ist, wenn nicht gleichzeitig festgestellt ist, dass ein Bedarf dafür besteht.

Gleichwohl ist es gefährlich, nun nichts zu tun. Denn neben der generellen Renovierung werden sicherlich auch laufende Schönheitsreparaturen auf Sie als Mieter abgewälzt worden sein. Unabhängig von der Frage, ob diese Klausel wirksam ist, gehen eine Vielzahl von Gerichten davon aus, dass auch bei Vereinbarung zwischen Mieter und Nachmieter über die Renovierung der ausziehende Mieter gegenüber dem Vermieter zu vertragsgemäßen Schönheitsreparaturen verpflichtet ist.

Um auf der sicheren Seite zu sein, sollten Sie mit dem Nachmieter eine Vereinbarung schließen, wonach der Nachmieter Sie von Ansprüchen des Vermieters hinsichtlich der Renovierung freistellt.

Auch sollte man doch noch einmal mit dem Vermieter sprechen. Wenn der Nachmieter -aber bitte SCHRIFTLICH- die Wohnung unrenoviert übernimmt und Sie freistellt, wird auch ein vernünftiger Vermieter keine Einwände vorbringen können, da er ja nun einen neuen Schuldner -den Nachmieter- hat.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Damm 2

26135 Oldenburg
RAin-True-Bohle@web.de


ANTWORT VON

(2984)

Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
Web: https://WWW.RA-BOHLE.DE
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Familienrecht, Kaufrecht, Strafrecht, Vertragsrecht, Sozialrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER