Sehr geehrte(r) Fragesteller(in)
die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
1. Ist die Ausschlagung des Erbes durch uns nur bei einer Überschuldung erfolgsversprechend?
Nein, die Ausschlagung ist unabhängig davon, ob es eine positive oder negative Erbmasse gibt, also ob der Nachlass verschuldet ist oder nicht.
2. Muss bei der Ausschlagung des Erbes eine Begründung angeben werden?
Nein, die Ausschlagung erfolgt ohne Angabe von Gründen.
3. Müssen wir das Erbe antreten, wenn keine Überschuldung vorliegt bzw. nachgewiesen werden kann bzw. das Nachlassgericht uns nachweist, dass keine Überschuldung vorliegt?
Nein. Die Ausschlagung ist unabhängig davon. Das Nachlassgericht stellt keine Fragen und akzeptiert die Ausschlagung.
Die Ausschlagung muss schriftlich (§ 1945 BGB
) binnen 6 Wochen (§ 1944 BGB
) ab Kenntnis von dem Erbfall gegenüber dem Nachlassgericht erklärt werden. Die Ausschlagung muss vom Notar beglaubigt oder direkt beim Nachlassgericht vor Ort erklärt werden.
Antwort
vonRechtsanwalt Steffan Schwerin
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