Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst vielen Dank für Ihre Anfrage.
Die Vollstreckung aus einem Bruttogehaltstitel läuft wie folgt: Der Arbeitnehmer beauftragt den Gerichtsvollzieher mit der Beitreibung des vollen Bruttogehalts gegen den Arbeitgeber. Wird dieser volle Bruttobetrag alsdann beim Arbeitgeber beigetrieben, hat der Arbeitnehmer die sich aus dem Bruttogehalt ergebenden Beträge an Lohnsteuer an das Finanzamt und die Sozialversicherungsbeträge an die zuständige Einzugsstelle für die Sozialversicherungsbeiträge abzuführen.
Zahlt im Zuge der Zwangsvollstreckung wie in Ihrem Fall der Arbeitgeber den vermutlichen Nettobetrag, muss er durch Urkunden nach Maßgabe des § 775 Nr. 4 ZPO
nachweisen, dass er die Lohnsteuer und die Sozialversicherungsbeiträge auch abgeführt hat. Dies wären in Ihrem Fall Bescheinigungen des Finanzamts und der Krankenkasse bezüglich der Zahlung der Lohnsteuer sowie der Sozialversicherungsbeiträge. Irgendwelche Kontoauszüge genügen den Anforderungen des § 775 Nr. 4 ZPO
nicht. Weiter ist der Arbeitgeber verpflichtet, Ihnen eine ordnungsgemäße Abrechnung zu erteilen.
Teilen Sie dem Gericht die Zahlung Ihres Arbeitgebers mit und widersprechen Sie der Einstellung der Zwangsvollstreckung aufgrund der Tatsache, dass Ihr Arbeitgeber die Zahlungen an das Finanzamt und der Krankenkasse nicht gem. § 775 Nr. 4 ZPO
nachgewiesen hat. Ihr Arbeitgeber wird alsdann sicherlich sehr schnell die notwendigen Bescheinigungen des Finanzamtes und der Krankenkasse beibringen und Ihnen eine ordnungsgemäße Abrechnung erteilen. Denn letztlich können Sie auch nur aus der ordnungsgemäßen Lohnabrechnung erkennen, ob die abgeführten Beträge an das Finanzamt und an die Krankenkasse auch korrekt ermittelt wurden.
Das Amtsgericht Saarbrücken hatte seinerzeit einen vergleichbaren Fall zu entscheiden und legte dort dem Arbeitgeber, nachdem der Arbeitnehmer die Vollstreckung nach Zahlung der vermeintlichen Nettosumme fortgeführt hatte, die Kosten der weiteren Vollstreckung auf ( AG Saarbrücken, Beschluss vom 01.07.2008 Az: 108 M 4/08
).
Gerne stehe ich bei Unklarheit für eine Nachfrage zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
Peter Dratwa
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