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Arbeitsrecht: einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung bei Versäumnisurteil

30. März 2025 19:22 |
Preis: 35,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von


20:42

Guten Tag,

Mein Problem ist folgendes:

Gegen mich als Arbeitgeber liegt ein Versäumnisurteil über einen größeren Geldbetrag vor, weil ich den Termin zur Güteverhandlung beim Arbeitsgericht versehentlich versäumt hab.

Ich habe beantragt, die Zwangsvollstreckung vorläufig, hilfsweise gegen Sicherheitsleistung einzustellen, da eine Vollstreckung des Versäumnisurteils für mich einen unwiederbringlichen Nachteil bedeuten würde.

Den Antrag habe ich so begründet: Wenn die Klägerin jetzt das Versäumnisurteil vollstreckt, die Klage dann später abgewiesen wird, kann bei der Klägerin nichts gepfändet werden, da bei ihr nichts zu holen ist. Sie hat lediglich eine Teilzeitstelle im Niedriglohnsektor. Daher macht es gar keinen Sinn, über die Ansprüche zu streiten, wenn die Klägerin pfändet und der Betrag nach Abschluss des Verfahrens nicht zurückgeholt werden kann. Es werden also schon vollendete Tatsachen geschaffen, bevor das Verfahren überhaupt abgeschlossen ist.

Der Rechtsanwalt, der Klägerin, hat darauf geantwortet, dass die Klägerin über pfändbares Einkommen und Vermögenswerte verfügt, jedoch keinerlei Belege oder Kontoauszüge hierzu vorgelegt. Daher gehe ich davon aus, dass dies nicht der Wahrheit entspricht. Ich habe das Gericht auf die fehlenden Belege hingewiesen und mitgeteilt, dass der Vortrag der Klägerin über angebliches Vermögen vermutlich nicht der Wahrheit entspricht.

Das Gericht hat meinen Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung (hilfsweise gegen Sicherheitsleistung) abgewiesen, da es einen unwiederbringlich Nachteil nicht gegeben sieht. In dem Beschluss steht, dass eine Einstellung gegen Sicherheitsleistung im Arbeitsgerichtlichen Verfahren nach § 62 Abs.1 Satz 4 ArbGG nicht möglich ist. Dann steht noch im Beschluss, dass keine Rechtsmittel statthaft sind.

Frage 1:
Wie bekomme ich diesen Beschluss DRINGENDST weg und doch noch eine einstweilige Eistellung der Zwangsvollstreckung? Durch eine sofortige Beschwerde bei der nächsten Instanz?

Frage 2:
Wie sieht es mit den Anwaltskosten bezüglich Vorgehen gegen diesen Beschluss aus? Ich möchte nicht wegen der arbeitsrechtlichen Angelegenheit Anwaltskosten produzieren, da die Klage vermutlich sowieso unbegründet ist. Ist es möglich, dass der Anwalt ein separates/isoliertes Verfahren nur wegen der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung in der 2.Instanz führt, so dass die Kosten bei Erfolg erstattet werden müssen?

Frage 3:
Welche Möglichkeiten bestehen noch um eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung zu erreichen? Über das Vollstreckungsgericht? Über den Gerichtsvollzieher?

30. März 2025 | 20:15

Antwort

von


(1)
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Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

ihre Frage ist ohne weitere Informationen zu dem konkreten Fall, insbesondere den von Ihnen gestellten Anträgen und den Schriftsätzen im Hauptsacheverfahren nicht mit hinreichender Sicherheit zu beantworten. Ich gehe nun zunächst davon aus, dass Sie Einspruch gegen das Versäumnisurteil eingelegt haben.

Frage 1:
Wie bekomme ich diesen Beschluss DRINGENDST weg und doch noch eine einstweilige Eistellung der Zwangsvollstreckung? Durch eine sofortige Beschwerde bei der nächsten Instanz?


Der Beschluss ist in jedem Fall insoweit korrekt, als dass eine Einstellung gegen Sicherheitsleistungen im arbeitsgerichtlichen Verfahren nicht möglich ist. Dies ergibt sich direkt aus dem Gesetz. Ihr Antrag richtet sich demnach nach § 62 Abs. 1 S. 3 ArbGG i.V.m. §§ 719 Abs. 1 S. 1, 707 Abs. 1 ZPO.

Hieraus ergibt sich bereits, dass die Entscheidung nicht anfechtbar ist, eine sofortige Beschwerde oder ein ähnliches Rechtsmittel ist deshalb grundsätzlich nicht gegeben. Es wurde bei "greifbarer Gesetzeswidrigkeit" angenommen, dass eine Ausnahme von der Unanfechtbarkeit gemacht werden konnte, dies ist nach aktueller Rechtsprechung und Literatur aber eher aussichtslos bzw. ebenfalls nicht mehr möglich.

Das Gericht wägt bei seiner Entscheidung die gegenseitigen Interessen der Parteien ab und bezieht dabei auch die Erfolgsaussichten in der Hauptsache ein.

Der Antrag auf Einstellung kann zwar nicht angefochten aber wiederholt werden. Hierfür müssten allerdings neue Tatsachen vorgetragen werden, welche nach dem Tag der ablehnenden Entscheidung entstanden sind.

Bitte beachten Sie auch, dass ein geringes Einkommen allein nicht ausreichen dürfte um ein Gericht von unwiederbringlichen Nachteil zu überzeugen, zumal die Gegenseite zu höherem Einkommen und Vermögen vorgetragen hat. Hier dürfte Sie jedenfalls eine qualifizierte Darlegungslast treffen.

Eine weitergehende Aussage ist mir leider nicht möglich, da mir die Gründe des Gerichts zur Ablehnung nicht vorliegen.

Frage 2:
Wie sieht es mit den Anwaltskosten bezüglich Vorgehen gegen diesen Beschluss aus? Ich möchte nicht wegen der arbeitsrechtlichen Angelegenheit Anwaltskosten produzieren, da die Klage vermutlich sowieso unbegründet ist. Ist es möglich, dass der Anwalt ein separates/isoliertes Verfahren nur wegen der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung in der 2.Instanz führt, so dass die Kosten bei Erfolg erstattet werden müssen?


Da der Beschluss nicht anfechtbar ist, sollte kein Anwalt mit der (aussichtslosen) Anfechtung beauftragt werden. Dass Sie davon ausgehen, dass die Klage unbegründet ist, könnte gerade im arbeitsrechtlichen Verfahren, ein trügerischer Fehlschluss sein, zumal die Erfolgsaussichten der Klage in die Entscheidung über die Einstellung der ZV mit einbezieht. Hier könnte es sich lohnen, einen anwaltlichen Blick in die Schriftsätze zu werfen. Bitte beachten Sie, dass das Gericht ein VU zugunsten des Klägers nur erlässt, wenn es die Klage für schlüssig hält, das heißt auf Grundlage der vorgebrachten Tatsachen nach rechtlicher Würdigung ein Anspruch besteht.

Frage 3:
Welche Möglichkeiten bestehen noch um eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung zu erreichen? Über das Vollstreckungsgericht? Über den Gerichtsvollzieher?


Sie haben im Rahmen der ZV die Möglichkeit der Vollstreckungsgegenklage und verschiedener so genannter Erinnerungen (die allerdings in der Regel nur formelle Fragen betreffen). Bei der Vollstreckungsgegenklage werden auch materielle Einwendungen gegen die ZV geprüft, allerdings nur solche, die nicht im Urteilsverfahren berücksichtigt werden konnten (Präklusion). Der Einwand, die Klage sei schon nicht schlüssig gewesen/ der Anspruch besteht gar nicht, wird in diesem Rahmen normalerweise nicht berücksichtigt.

Falls nun gegen Sie vollstreckt wird und Sie in der Hauptsache gewinnen, kann auf Grund der unberechtigten Zwangsvollstreckung allerdings ein Schadensersatzanspruch gegen die Klägerin bestehen.

Ich hoffe, dass ich Ihnen weiterhelfen konnte!

Mit freundlichen Grüßen

Hendrik Schulte


Rückfrage vom Fragesteller 30. März 2025 | 20:26

Vielen Dank für Ihre ausführliche Analyse der Situation.

Gibt es die Möglichkeit beim Vollstreckungsgericht oder beim Gerichtsvollzieher eine Sicherheit zu hinterlegen und damit nicht gepfändet wird? (am besten schon im Voraus, bevor überhaupt ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen wird)

Wenn der Betrag gepfändet wird, ist dieser unwiederbringlich weg, da die Klägerin direkt danach Insolvenz anmelden wird.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 30. März 2025 | 20:42

Leider ist genau dies in Ihrem Fall nicht vorgesehen, da die Vollstreckung ohne Sicherheitsleistung erfolgt, eine Abwendungsbefugnis ist in diesem Fall nicht vorgesehen. Es wäre in Ihrem Fall zu dem jetzigen Verfahrensstand vermutlich am sinnvollsten, das Verfahren schnellstmöglich zu erledigen z.B. durch einen Vergleich, um den Schaden zu minimieren. Ohne weitere Prüfung kann hier aber leider keine genauere Beurteilung vornehmen.

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