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Abholberechtigung Kita/keine Dauervollmacht

25. Oktober 2011 17:26 |
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Familienrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Hallo..Mein Ex und ich haben eine Tochter(4Jahre),wir haben gemeinsames Sorgerecht/Aufenthaltbestimmungsrecht,meine Tochter lebt bei mir.KV sieht sein Kind jeden Sonntag.Ich hole sie täglich nach der Arbeit aus der Kita ab,Kita liegt nur 5min Fußweg von meiner Arbeitsstelle entfernt.KV hat ca.30min Fahrtweg zur Kita und auch viel längere Arbeitszeiten.KV ist nun plötzlich der Meinung er darf sein Kind ebenfalls ab und zu(wie er gerade möchte)aus der Kita abholen,ohne Vollmacht und ohne das ich etwas davon weiß,er pocht auf sein Sorgerecht.Nun meine Frage:Darf er einfach ohne das mit mir und der Kita vorher abzusprechen seine Tochter aus der Kita abholen?Er hat auch keine Dauervollmacht da der Verdacht besteht das er sein Kind einfach abholt und mit ihr wegfährt(den Wohnort des Kindes verlässt)ohne das ich davon weiß.Desweiteren ist der KV der Meinung ich müsse nicht wissen wo sich unser Kind Sonntags(sein Besuchstag)aufhält.Vielen Dank für die Rückantwort.

25. Oktober 2011 | 18:25

Antwort

von


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Sehr geehrte Fragesteller/Ratssuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes als ERST-Beratung gerne wie folgt beantworte:

Darf er einfach ohne das mit mir und der Kita vorher abzusprechen seine Tochter aus der Kita abholen?

Da Sie das gemeinsame Sorgerecht haben, darf der KV das Kind jederzeit abholen, wenn ihm danach ist. Die Erzieherinnen müssen es ihm mitgeben, es sei denn es steht eine Gefährdung fürs Kindeswohl zu befürchten.

Dem steht auch nicht die Entscheidung des OLG Bremen vom 1.7.2008 (AZ 4 UF 39/08 ) entgegen, denn dort wurde lediglich bestätigt, dass es sich bei der Entscheidungsbefugnis darüber, wer das Kind vom Kindergarten abholen darf, um eine Angelegenheit des täglichen Lebens i. S. v. §1687 Abs. 1 S.2 BGB und damit um ein Problem des Umgangs und nicht um eine Frage der gemeinsamen Sorge handelt.

Eine Kindesmutter kann dem Kindesvater die Abholung vom Kindergarten allerdings verbieten, wenn Sie das alleinige Sorgerecht und/oder Aufenthaltsbestimmungsrecht hat.

Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen als rechtliche Orientierung im Rahmen der Erstberatung weitergeholfen.

Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen: Bitte beachten Sie, dass meine Ausführungen nur eine erste rechtliche Einschätzung auf der Grundlage Ihrer Angaben darstellen können. Der Umfang meiner Beratung ist dabei durch die zwingenden gesetzlichen Vorgaben des § 4 RVG begrenzt. Die Beantwortung Ihrer Frage erfolgt ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.

Mit freundlichen Grüßen
Mathias F. Schell, Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Mathias F. Schell

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