Sehr geehrte Fragestellerin,
Aufgrund Ihrer Informationen beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
Zunächst möchte ich Sie aber darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.
Grundsätzlich müsste der Abhilfebescheid am Ende eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten. Hier wird Ihnen das Rechtsmittel genannt, mit dem Sie gegen den Abhilfebescheid vorgehen können.
Sollte das Amt davon ausgehen, dass ein Rechtsmittel aufgrund der Abhilfe nicht möglich ist und eine Rechtsbehelfsbelehrung deshalb fehlen, ist davon auszugehen, dass Sie gegen den Bescheid gleich Klage einreichen können.
Nach § 68 I Nr. 2 VwGO
kann gegen einen Abhilfebescheid gleich Klage eingereicht werden, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält. Hiervon ist bei Ihnen auszugehen, da Sie aufgefordert werden, Unterlagen vorzulegen, wozu Sie nach dem Vergleich nicht verpflichtet sind.
Etwas anderes könnte sich nur dann ergeben, wenn es sich bei dem Abhilfebescheid eigentlich um einen sog. Zweitbescheid handelt.
Um einen Zweitbescheid handelt es sich, wenn die Ausgangsbehörde den angefochtenen Verwaltungsakt zu Ungunsten des Widerspruchsführers abändert oder ihn nur aufhebt, um ihn durch einen anderen, den Widerspruchsführer belastenden Verwaltungsakt zu ersetzen.
Gegen einen solchen Zweitbescheid ist dann grundsätzlich Widerspruch zu erheben.
Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Kerstin Götten
(Rechtsanwältin)
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