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Abfindung und massgebliche Kündigungsfrist

21. August 2007 16:43 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Stefan Steininger

Im Rahmen eines Personalabbauprogramms meiner (durchaus größeren) Firma wurde ein Abfindungsprogramm aufgelegt. Im Zuge der Werbung für dieses Programm wurden Informationen (Intranet, Personalversammlungen) zur Anrechnung der Abfindung gegeben, u.a dass keine SV-Beiträge und keine Anrechnung auf das Arbeitslosengeld erfolgen, wenn die ordentliche Kündigungsfrist durch den Arbeitsgeber eingehalten wird. Der AG sagte zu, die Aufhebungsverträge entsprechend zu gestalten. Im Gespräch zur Vorbereitung des Aufhebungsvertrages mit dem Personalbearbeiter bat ich die mir dort genannte Kündidgungsfrist von 7 Monaten zu prüfen, da ich im Internet gefunden hatte, dass für Mitarbeiter, die nicht ordentlich kündbar wären, eine Kündigungsfrist von 18 Monaten massgeblich wäre (§143a SGB III ), um der Anrechnung auf ALG und SV zu entgehen. Da ich über 55 war, galt für mich lt. Tarifvertrag ein besonderer Kündigungsschutz. Dieser schien mir aber nicht so hart, dass er generell eine ordentliche Kündigung ausschloss. Der Personaler sagte mir zu, dies zur Prüfung an die Rechtsabteilung zu geben und ich sagte, dass mir die korrekte Kündigungsfrist wichtig wäre, da meine weiteren Planungen erstmal den Bezug von Arbeitslosengeld (und Vorbereitung Existenzgründung) umfassten. Mir wurde dann mailmässig durch den Personaler mitgeteilt, dass die Prüfung 7 Monate ergeben hatten. Ich ging also davon aus, dass ich doch ordentlich kündbar (wenn auch nur in Ausnahmefällen) war und unterschrieb daraufhin den Auflösungsvertrag mit einer Kündigungsfrist von 7 Monaten.

Formulierung im Auflösungvertrag: "...Arbeitsverhältnis wird hiermit auf Veranlassung des Arbeitsgebers aus zwingenden betrieblichen Gründen unter Einhaltung der massgeblichen Kündigungsfrist einvernehmlich mit Ablauf des ... (Termin nach 7 Monaten) beendet."

Als ich ALG beim Arbeitsamt beantragte, sagte mir die Mitarbeiterin mit Blick auf den Auflösungsvertrag, dass sie bezweifle, dass die Kündidgunsfrist korrekt eingehalten worden sei ud dass sie schon so einen Fall von dieser Firma hatte. Sie sagte, dass sie nochmal die Firma anschreibt.
Durch meine Firma wurde dann dem Arbeitsamt geschrieben, dass eine Überprüfung der Arbeitsbescheinigung erfolgte und dass man sich zu Punkt 8b korrigieren müsse, dahingehend dass eine ordentliche Kündigung durch den AG ausgeschlossen war (der entsprechende Passus aus dem Tarivertrag wurde beigefügt). Daraufhin verhängte das Arbeitsamt aus meiner Sicht korrekterweise eine Ruhezeit von ca. / Monaten.

Nach telefonischer Auskunft durch die (mittlerweile nache Umstrukturierung) neue Personalabteilung, teilte man mir mit, dass die Rechtsabteilung damals sehr wohl 18 Monate auf meine Anfrage geantwortet hätte, aber andere (vermutlich Personalabteilung) anderer Meinung waren und 7 Monate in den Auflösungsvertrag kamen (Telefonat kann aber nicht bezeugt werden). Die ursprüngliche Arbeitsbescheinigung, die eine ordentliche Kündigung nicht ausschloss, war von der damaligen örtlichen Persoanalabteilung ausgefüllt worden, die vom Arbeitsamt nachgeforderte von einer zentralen Stelle in der Firma (vermutlich Rechtsabteilung).

Ich bat um Prüfung des Sachverhaltes und Angebot durch die Firma zum Ausgleich der mir entstandenen Nachteile, auch der entgangenen 11 Monate weiterer Beschäftigung.
Man teilte mir mit, dass man nach Prüfung zu dem Ergebnis gekommen sei, dass keine Versäumnisse durch die Firma vorliegen. Als Ausgleich für die enstandenen Unannehmlichkeiten (natürlich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht) bot man mir eine Summe, die netto etwa bei der Hälfte des entgangenen ALG und der nun hohen (maximalen) Krankenversicherungsbeträge liegen. Einen Ausgleich für die entgangenen 11 Monate habe ich gar nicht.

Wie ist meine Rechtssituation? Habe ich wirklich keinen rechtlichen Anspruch gegenüber der Firma? Sollte ich das Angebot annnehmen?




Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragensteller,

Ihre Online-Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen summarisch wie folgt beantworten:

Suchen Sie dringend einen Kollegen vor Ort auf und legen Sie ihm alle Unterlagen vor.

Nach Ihrer Schilderung besteht durchaus die Möglichkeit, den Aufhebungsvertrag wegen Täuschung anzufechten (§ 123 BGB ). Diese Anfechtung muss innerhalb eines Jahres ab entdecken der Täuschung erfolgen (§ 124 BGB ). Zu den konkreten Zeitabläufen kann hier insoweit nichts gesagt werden.

Die Anfechtung würde zu dem Ergebnis führen, dass Ihr Arbeitsverhältnis – ohne Aufhebungsvertrag – weiter besteht.

Ob sich das Angebot lohnt, hängt letztendlich von Ihrer Einstellung und der Anfechtbarkeit des Vertrages ab.

Daher rate ich wegen der Laufenden Anfechtungsfrist unbedingt dazu, weitere anwaltliche Vertretung vor Ort wahrzunehmen. Nachdem Ihnen die Emails über die Täuschung vorliegen, sollten sich im evtl. Verfahren auch kaum Beweisprobleme ergeben.

Ich hoffe, Ihren einen hilfreichen ersten Überblick verschafft zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich. Bitte beachten Sie, dass diese Beratung eine umfassende Prüfung an Hand aller Unterlagen nicht ersetzen kann. Für Rückfragen und die weitere Interessenvertretung stehe ich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Stefan Steininger
Rechtsanwalt

www.anwalt-for-you.de

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