Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Da Sie in Deutschland weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt i.S.d. §§ 8,9 AO
inne haben, sind Sie dort grundsätzlich nicht mehr nach § 1 Abs. 1 EStG
steuerpflichtig.
Wichtig zur Beantwortung der weiteren Frage wäre zu wissen, ob Sie über eine lokale Tochter der deutschen Mutter bezahlt werden oder weiterhin bei Ihrem deutschen Arbeitgeber angestellt sind.
Da Ihre Tätigkeit dem Anschein nach nur in den USA ausgeübt wird, können Sie davon ausgehen, dass auch nur dort grundsätzlich ein Besteuerungsrecht besteht. Dies würde sich mit Art. 15 DBA decken.
Eine Verschiebung der Abfindung in das Jahr 2019 macht auf jeden Fall aus deutscher Sicht Sinn, da Sie die Fünftelregel bei geringem Einkommen eher in Anspruch nehmen können.
Ob dies auf auf die USA zutrifft kann an dieser Stelle nicht beurteilt werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Alex Park
Hahnstr. 37a
60528 Frankfurt am Main
Tel: 017663831347
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Alex-Park-__l108192.html
E-Mail:
Danke für Ihre Antwort.
Ich war in den USA bei einer Tochtergesellschaft angestellt und von dieser auch bezahlt.
Das Aufhebungsangebot wird von der Muttergesellschaft in Deutschland angeboten.
Ich werde auch in den USA bleiben, aber da die Abfindung aus Deutschland bezahlt wird, würde ich gerne wissen ob ich auch in Deutschland Steuern bezahlen muss.
Da ich ein Green Card Holder bin muss ich auf jeden Fall Steuern in USA bezahlen.
Gerne beantworte ich auch Ihre Nachfrage.
Die Abfindung betrifft Ihr ruhendes deutsches Arbeitsverhältnis und wird Ihnen aus Deutschland heraus gezahlt. In § 50d Abs. 12 S. 1 EStG
heißt es hierzu:
"Abfindungen, die anlässlich der Beendigung eines Dienstverhältnisses gezahlt werden, gelten für Zwecke der Anwendung eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als für frühere Tätigkeit geleistetes zusätzliches Entgelt."
Bzgl. der Abfindung aus dem alten deutschen Arbeitsverhältnis ist also eine beschränkte Steuerpflicht in Deutschland gegeben, eine Zahlung in 2019 wäre daher angezeigt.
Mit freundlichen Grüßen