Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage!
Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung zu Ihren Fragen wie folgt Stellung nehmen:
Die Auskunft der IHK-München ist leider richtig. So ist es zunächst korrekt, dass Sie, um sich als ordnungsgemäß ausgebildeter Berufskraftfahrer bezeichnen zu dürfen, Sie zuvor die entsprechende Berufskraftfahrerprüfung erfolgreich ablegen müssen.
Diese Prüfung haben Sie nach Ihrer Schilderung bislang nicht abgelegt, so dass es an diesem formalen Erfordernis fehlt. Zwar dürfen Sie auf Grund Ihrer Qualifikation selber ausbilden und sind somit quasi höher qualifiziert als ein Berufskraftfahrer, ohne entsprechende Prüfung ist aber wie bereits gesagt eine Anerkennung als Berufskraftfahrer in Ihrem Fall leider nicht möglich.
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben auch wenn ich es bedaure, Ihnen keine positive Mitteilung geben zu können. Sie können mich natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Samstagnachmittag und ein erholsames Wochenende!
Mit freundlichem Gruß
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
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Antwort
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