Sehr geehrter Ratsuchender,
in Anbetracht der derzeitigen Rechtssprechung in Frankfurt hat ein Widerspruch gegen den Mahnbescheid wahrscheinlich keine große Aussicht auf Erfolg.
In einem aktuellen Fall ist durch Urteil des Landgerichts Frankfurt zu Gunsten der Firma entschieden worden.
Die Rechtsprechung in Frankfurt nimmt auch bei der Anzahl der von Ihnen verkauften Artikel gewerbsmäßiges Handeln an. Dabei entscheidet die Anzahl der Artikel und nicht Ihre Einschätzung, als Privatperson handeln zu wollen.
Das Landgericht vertritt zudem der Auffassung, dass es sich nicht um eine -unzulässige- Serienabmahnung handelt; diese Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
In Ihrem Fall ist das Amtsgericht zuständig, da der Streitwert "nur" 1.005,40 EUR beträgt. Es ist aber davon auszugehen, dass das Amtsgericht auch die Meinung des Landgerichts teilt.
Hinsichtlich der Rechnungslegung dürfte die nicht reduzierte Rechnung dem Unterlassungsbegehren beigefügt gewesen sein. Einer weiteren Rechnung bedarf es dann nicht, auch keiner weiteren Aufforderung, da diese im Unterlassungsbegehren bereits einhalten gewesen sein dürfte.
Sie können sich zwar auf den Standpunkt stellen, dass es keine erneute Rechung über den geänderten Betrag gegeben hat; ob das Amtsgericht diese Auffassung teilt, halte ich aber für zweifelhaft.
Wenn Sie in Anbetracht der derzeitigen Rechtsprechung in Frankfurt nicht bereit sein sollten, bei einem eigenen Kostenrisiko weiter zu kämpfen, sollten Sie den Betrag zahlen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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Vielen Dank für diese sehr hilfreiche schnelle Antwort! Eine Frage habe ich aber noch: in der Antwort hiess es ´Das Landgericht vertritt zudem der Auffassung, dass es sich nicht um eine -unzulässige- Serienabmahnung handelt; diese Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.´ Wie und wo kann ich diese Entscheidung nachverfolgen? Kann ich mich bei der Zahlung auf Rückzahlung bestehn, sollte diese Art von Anmahnung am Ende doch als ´seriell´ gelten?
Vielen Dank!
Sehr geehrter Ratsuchender,
das Aktenzeichen des Landgerichtes lautet 216 O 453/06, das des Oberlandesgericht, bei dem die Sache derzeit vorliegt 6 W 249/06. Ggfs. können diese Entscheidungen einmal im Internet veröffentlicht werden.
Sie könnten die Zahlung "unter Vorbehalt" der Rückzahlung für den Fall leisten, dass einmal das Gericht in Frankfurt anderes entscheidet - dieses muss die Gegenseite aber NICHT hinnehmen und kann Sie dann mit dem vollen Kostenrisiko verklagen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle