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Abberufung WEG-Verwalter

6. Januar 2014 16:59 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Guten Tag,
wir würden gerne unseren Verwalter aus folgenden Gründen mit sofortiger Wirkung abberufen (eine neue Verwaltung ist schon gefunden)
• Verwalter vereinnahmt Provision beim Abschluss und Betreuung von Versicherungsverträgen
• anhaltend nachlässige Verwalterführung bei Schäden (z.B. Wasserschaden seit 2008)
• Pflichtverletzung bezüglich des Einbaus eines Wärmemengenzählers (Dieser ist noch nicht eingebaut, obwohl seit 01.01.2014 Pflicht)
• keine rechtskonforme Jahresabrechnung (z. B. falscher Ausweis der Rücklagen; siehe BGH Urteil 16.02.2010)
• keine korrekte Führung der Beschlussfassung; Zusendung der Protokolle nach der Einspruchsfrist

In der der letzten Eigentümerversammlung Dez. 2013 hatte der Verwalter unter sontiges plötzlich die Weiterbestellung von sich zum Beschluss vorgeschlagen. Leider waren wir alle so "überrumpelt" das wir dem zugestimmt haben. Der Wortlaut der Weiterbestellung lautet:Die Verwalterbestellung mit der Hausverwaltung .... mit Sitz in .... wird bis zum 31.12.2016 verlängert.
Auch haben wir den Tagesordnungspunkt nicht angefochten. Es wurde aber kein Verwaltervertrag abgeschlossen, ist dies erforderlich? Ist es nicht so, dass der Bechluss nur das Innenverhältniss der Eigentümer regelt und ein Verwaltervertrag notwendig ist?

Reichen die o.g. Punkte zur fristlosen Kündigung?

6. Januar 2014 | 20:02

Antwort

von


(3567)
Schwarzer Bär 4
30449 Hannover
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Sehr geehrter Fragesteller,

bei den oben genannten Punkten kommt es maßgeblich darauf an, ob der Verwalter beispielsweise fehlerhafte Abrechnungen stets weiterhin falsch berechnet, obwohl dieser darauf hingewiesen worden war.

Hinsichtlich der Provisionen habe ich es so verstanden, dass das Geld nicht der Gemeinschaft zugestanden hätte. Wenn dies doch der Fall wäre, wäre dies ein Fall der Untreue und würde zur Kündigung auch allein bereits ausreichend sein.

Wenn dies einmalige Verstöße sein sollten, dürfte dies noch nicht ausreichend sein, den Vertrag fristlos zu kündigen, ohne ein Prozessrisiko einzugehen.

Es besteht sodann aber immer noch die Möglichkeit, zunächst auf die Entlassung zu klagen, um sich gerichtlich zu vergleichen, wobei dies natürlich eine Kostenfrage ist.

Hinsichtlich des Verwaltervertrages haben Sie Recht, dass hierbei auch zwischen der Bestellung des Verwalters und dem Vertrag unterschieden werden muss, der derzeit nicht vorhanden ist, wenn dieser sich nicht automatisch verlängern sollte.

Unabhängig davon könnte der Verwalter aufgrund der zeitlich bestimmten Bestellung bis 2016 nur aus wichtigem Grund gekündigt werden, unabhängig vom Bestehen des Verwaltervertrages.

Die o.g. Risiken bleiben hierbei ebenfalls bestehen.

Wenn Sie eine genauere Überprüfung wünschen, steht Ihnen meine Kanzlei gerne zur Seite.


Rückfrage vom Fragesteller 6. Januar 2014 | 20:10

Sehr geehrter Herr Hoffmeyer,
der Verwalter vereinnahmt jährlich Betreuuungsprovisionen für die Gebäude- und Haftplfichtversicherung, da er auch Vermittler der Versicherung ist.

Auch steht auf folgender Seite: http://info.bwe-online.de/der-bwe-informiert/bwe-wissensdatenbank/themen-uvw/wenn-der-verwalter-gehen-soll.html

dass die Abberufung jederzeit stattfinden kann (§ 26 Abs. 1 S. 1 WEG ) wenn dies nicht ausdrücklich im Verwaltervertrag oder Beschluss ausgeschlosen ist. Im Beschluss wurde dies nicht erwähnt und ein Verwaltervertrag ist nicht vorhanden.
Somit müssten wir doch auch ohne Berücksichtigung der wichtigen Gründen dem Verwalter sofort kündigen oder?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 6. Januar 2014 | 20:38

Sehr geehrter Fragesteller,

im Beschluss ist allerdings die genaue Zeit erwähnt, also bis 2016, sodass eine kürzere Dauer nicht einfach beschlossen werden kann, sodass hier auf wichtige Gründe zurück gegriffen werden muss.

Hinsichtlich der Provisionen ist dies natürlich eine Bereicherung, allerdings dürften diese Gelder der WEG sonst nicht zustehen, sodass von Untreue nicht die Rede sein kann.

Ich würde einen Beschluss zur Abberufung fassen und sodann im gerichtlichen Verfahren unter Zugrundelegung der von Ihnen genannten Gründe auf eine Abberufung pochen. Diesbezüglich besteht allerdings ein Prozessrisiko, wobei die Abberufung auch durch einen gerichtlichen Vergleich zustande kommen kann, wenn die Zusammenarbeit sonst bis 2016 nicht mehr zumutbar ist.

Bei weiteren Fragen schreiben Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber gerne auch weitere kostenfreie Nachfragen beantworte.

Mit freundlichen Grüßen

Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt

ANTWORT VON

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