Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Gemäß § 620f ZPO
tritt eine einstweilige Anordnung automatisch dann außer Kraft, wenn eine anderweitige Regelung, also z.B. das Urteil in der Hauptsache, wirksam wird. In Ihrem Fall ist das erstinstanzliche Urteil wegen der Berufungseinlegung noch nicht wirksam, weshalb die einstweilige Anordnung fortgilt.
Nach der herrschenden Ansicht in der Rechtsprechung können Sie aber die Änderung der einstweiligen Anordnung wegen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse beantragen (§ 620b Abs. 1 ZPO
). Nach den einschlägigen Vorschriften des RVG handelt es sich dabei um "dieselbe Angelegenheit" wie das Verfahren um den Erlass der einstweiligen Anordnung, so dass ein Rechtsanwalt in der Tat nur einmal eine Gebühr fordern kann. Wenn Sie Kosten sparen wollen, müssen Sie mithin versuchen, Ihren alten Rechtsanwalt dazu zu bewegen, dieses Verfahren für Sie zu betreiben. Da jedoch, wenn ich Sie richtig verstehe, das Mandatsverhältnis zu Ihrem alten Anwalt insgesamt nicht mehr besteht, kann der Anwalt hierzu nicht verpflichtet werden und darf folglich die Übernahme des Änderungsverfahrens ablehnen. Es wird Ihnen dann nichts anderes übrig bleiben, als die Dienste Ihres jetzigen Anwalts in Anspruch zu nehmen, auch wenn diese Sie etwas kosten werden.
Sie sollten zudem bedenken, dass Sie von einer zwar kostenlosen, aber unter Umständen nicht mit ausreichend Engagement betriebenen Tätigkeit Ihres alten Anwalts kaum profitieren können werden. Ich möchte Ihnen daher eher empfehlen, den neuen Anwalt mit dieser Angelegenheit zu betrauen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen. Für eine Nachfrage stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)
Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin,
vielen Dank. Die Antworten entsprechen auch meinem Verständnis.
Ich bitte Sie noch um Ihre Meinung zum Sachverhalt "diesselbe Angelegenheit".
Der Anwalt hatte mir eine Schreiben vorgefertigt mit dem formell die Berufung eingelegt wird (plus Kostennote für die Berufung). Danach war er in Urlaub bis zum Tag der Einspruchsfrist. Auf Fragen zur Sache konnte er keine Zeit finden. Ich habe den folgendes Schreiben an ihn geschickt:
"Sehr geehrter xxx,
hiermit teile ich Ihnen mit:
Bitte legen Sie keine Berufung ein.
* Die anwaltliche Vollmacht für weitere Angelegenheiten widerrufe ich mit sofortiger Wirkung.
* Der Widerruf bezieht sich nicht auf bestehende Angelegenheiten.
* Sollten weitere Kosten entstehen, so akzeptiere ich Abrechnungen nur, wenn diese von mir schriftlich genehmigt waren.
Ich bitte Sie um eine kurze Bestätigung dieser Nachricht.
Mit freundlichen Grüßen"
Das Schreiben wurde bestätigt und wir hatten danach auch eine Aussprache.
Ich denke, dass damit klar war das in einer weiteren Instanz ein anderer Anwalt beauftragt wird (doch durchaus legitim))
Der erst-instanzliche Anwalt hatte zuvor auch den Ehevertrag verfasst, der im erstinstanzlichen Urteil zu meinen Ungunsten ausgelegt wurde (O-Ton Richter: der Vertrag ist handwerklich problematisch und schlecht für den Ehemann).
ZU WELCHER MEINUNG WÜRDEN SIE TENDIEREN ? HAT DER ERSTINSTANZLICHE ANWALT DIE PFLICHT DIE ABÄNDERUNG DURCHZUFÜHREN ?
by-the-way: ich habe ca. 13.000€ für einen fragwürdigen Ehevertrag bezahlt, sowie ca. 6.000 für Scheidung plus Folgesachen.
Vielen Dank für Ihre abschließende Antwort :-)
Ihr seven11
Der Begriff "dieselbe Angelegenheit" bezieht sich allein auf die gebührenrechtliche Frage und hat darüber hinaus keine Relevanz. Sie können also nicht aus dem Umstand, dass das RVG die einstweilige Anordnung und den Antrag auf Abänderung derselben als eine Angelegenheit bezeichnet, ableiten, dass deswegen Ihr früherer Anwalt verpflichtet wäre, in dieser Sache erneut für Sie tätig zu werden. Hieraus werden Sie also keinen Honig saugen können.
Vielmehr ist aufgrund der durch Sie erfolgten Kündigung des Mandatsverhältnisses zu erwarten, dass Ihr früherer Anwalt wegen einer Störung des Vertrauensverhältnisses ein erneutes Tätigwerden für Sie ablehnt. Hiergegen werden Sie leider nichts unternehmen können. Aber Sie können ja einmal bei ihm nachfragen. Vielleicht ist er doch zur Bearbeitung dieser Angelegenheit für Sie bereit.
Mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)