Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Ob eine Zustimmung Ihrerseits zur Abänderung des Titels vorliegend sinnvoll und klug ist oder nicht, kann ohne Kenntnis des bisherigen Schriftverkehrs und der Einkommensverhältnisse von Ihrem Vater und auch von Ihnen nicht abschließend beurteilt werden. Grundsätzlich ist es aber nicht ratsam, den Titel herauszugeben, da dieser Ihnen ermöglicht, im Wege der Zwangsvollstreckung gegen Ihren Vater vorzugehen. Die Auskunft des Jugendamts ist somit richtig.
Eine Abänderung des Titels kann von Ihrem Vater beantragt werden, wenn eine wesentliche Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse eingetreten ist, § 323 ZPO
. Die Erwerbsminderung und der Bezug von Erwerbsminderungsrente sprechen zunächst für eine solche wesentliche Änderung. Eine andere Frage ist, ob auch im konkreten Fall eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Die Rechtsprechung geht regelmäßig dann von einer wesentlichen Änderung aus, wenn der zu leistende Unterhalt um 10 % oder mehr angepasst werden müsste. Insofern wurden Sie bereits richtig informiert. In Einzelfällen können aber auch geringere Änderungen wesentlich sein (so z. B. OLG Hamm, Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=10%20WF%20241/03" target="_blank" class="djo_link" title="OLG Hamm, 02.01.2004 - 10 WF 241/03: "Wesenliche Änderung" bei einer unterhaltsrechtlichen Abän...">10 WF 241/03</a>). U.U. möchte sich Ihr Vater auf einen solchen Einzelfall berufen.
Ich empfehle Ihnen daher, den bisherigen Schriftverkehr von einem Kollegen/einer Kollegin vor Ort prüfen zu lassen, um die Erfolgsaussichten einer Klage gegen Sie klären zu lassen. In einem Klageverfahren erhalten Sie höchstwahrscheinlich Verfahrenskostenhilfe, da Sie als Schülerin in der Regel nicht über ein eigenes Einkommen verfügen. Den Antrag hierzu kann dann ebenfalls der Kollege/die Kollegin stellen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort zunächst weiter geholfen zu haben und wünsche Ihnen für ein mögliches gerichtliches Verfahren alles Gute.
Mit freundlichen Grüßen,
Marion Deinzer
(Rechtsanwältin)
---------------------------------------------------------------------------------------------------
Bitte beachten Sie, dass diese Plattform lediglich zur ersten rechtlichen Orientierung dient und eine ausführliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es ist nur eine überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems aufgrund Ihrer Angaben zum Sachverhalt möglich. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Angaben zum Sachverhalt kann sich eine ganz andere rechtliche Bewertung ergeben.
- Jetzt Frage stellen
- So funktioniert es
-
Topthemen
- Alle Rechtsgebiete
- Anwaltsrecht & Gebührenrecht & Verfahrensrecht
- Arbeitsrecht
- Ärger und Probleme mit Firmen
- Ausländerrecht
- Baurecht & Architektenrecht
- Datenschutzrecht
- Erbrecht
- Familienrecht
- Generelle Themen
- Gesellschaftsrecht
- Grundrechte
- Hauskauf & Immobilien & Grundstücke
- Inkasso & Mahnungen
- Insolvenzrecht
- Internationales Recht
- Internetauktionen
- Internetrecht & Computerrecht
- Kaufrecht
- Kredite
- Medienrecht
- Medizinrecht
- Mietrecht & Wohnungseigentum
- Nachbarschaftsrecht
- Reiserecht
- Schadensersatz
- Schule & Hochschule & Prüfungen
- Sozialrecht
- Sozialversicherungsrecht
- Steuerrecht
- Strafrecht
- Tierrecht & Tierkaufrecht
- Transportrecht & Speditionsrecht
- Urheberrecht & Markenrecht & Patentrecht
- Vereinsrecht
- Verkehrsrecht
- Versicherungsrecht & Privatversicherungsrecht
- Vertragsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wirtschaftsrecht & Bankrecht & Wettbewerbsrecht
- Zwangsvollstreckung & Zwangsversteigerung
- Anwälte