Sehr geehrte Ratsuchende!
Vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Informationen und unter Berücksichtigung des von Ihnen gewählten Einsatzes wie folgt beantworten möchte.
Ist der Unterhaltsanspruch im Ganzen befristet bis November, so kann Ihr Ex-Mann die Unterhaltszahlungen bei Erreichen dieses Fristendes einstellen.
Sie müßten dann gegebenenfalls erneut die Zahlung von nachehelichem Unterhalt beantragen.
Ist der Unterhaltsanspruch nur in der Höhe befristet bis November, so müßte Ihr Ex-Mann zunächst weiterhin zahlen und gegebenenfalls eine Abänderung des Titels verlangen.
Sollte er seinen Zahlungsverpflichtungen in diesem Fall nicht nachkommen, so könnten Sie aus dem Titel gegen ihn vorgehen.
Ob und in welcher Höhe Sie nach der Änderung des Unterhaltsrechts noch Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt haben, lässt sich anhand Ihrer Informationen nicht beantworten.
Ich hoffe, Ihre Fragen beantwortet zu haben.
Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen im Rahmen der Mandatserteilung oder durch eine direkte Online-Anfrage gerne zur Verfügung.
Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der Frage auf Ihren Angaben beruht. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann sich die rechtliche Bewertung ändern. Dieses Forum ist nicht geeignet, eine umfassende Beratung durch einen Rechtsanwalt zu ersetzen, sondern soll nur eine erste juristische Tendenz aufzeigen. Bei Rückfragen nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion auf dieser Seite. Sollten Sie eine Interessenvertretung aus dem Bereich von frag-einen-Anwalt.de heraus wünschen, so kontaktieren Sie mich bitte unter der angegebenen e-mail-Adresse.
Gerne bin ich Ihnen im Rahmen der Mandatserteilung behilflich.
Mit freundlichem Gruß,
Rechtsanwältin Wibke Schöpper.
E-Mail: kanzlei-schoepper@alice-dsl.net
27. Oktober 2008
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15:23
Antwort
vonRechtsanwältin Wibke Türk
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Fachanwältin für Familienrecht