Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 12.11.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihnen Ihre Fragen anhand des geschilderten Sachverhaltes und des gebotenen Einsatzes wie folgt:
Grundsätzlich hat ein Vater selbstvertändlich das Recht, einen regelmäßigen Umgang mit seinem Kind durchzuführen.
Maßgeblich für die Frage, wie dieses Umgangsrecht ausgeübt wird, ist auschließlich das Wohl des Kindes. Daher gibt es auch keine Altersgrenze, ab der der Vataer das Recht hat, das Kind für längere Zeit zu sich zu holen. Entscheidend hierfür sind immer die Umstände des Einzelfalles. Üblicherweise wird das Umgangsrecht derart ausgeübt, daß der Vater jedes zweiten Wochenende mit seinem Kind verbringt und auch noch einen weiteren Nachmittag in der Woche. Sofern Sie einen solchen Umgang in der Vergangenheit regelmäßig praktiziert und das Kind bereits mehrfach über das gesamte Wochenende bei sich gehabt haben, spricht auch nichts dagegen, das Kind für einen längeren Zeitruam zu sich zu holen. Ob ein recht langer Zeitraum von 3 Wochen allerdings schon gut ist für Ihr Kind, kann von hier aus nicht beurteilt werden. Denn, wie gesagt, maßgeblich ist das Wohl des Kindes. Sofern Sie in der Vergangenheit bereits regelmäßig Kontakt zu Ihrem Kind hatten, würde ich Ihnen raten, vielleicht erst einmal mit einem kürzeren Zeitraum (z.B. eine Woche) zu beginnen. Sollte das Kind bislang noch nicht über ein oder mehrere Wochenenden bei Ihnen gewesen sein, würde ich Ihnen raten, erst einmal mit dem regelmäßigen Wochenendkontakt zu beginnen, damit das Kind eine vertrauensvolle Beziehung zu Ihnen aufbauen kann. Wenn das Kind sich dann bei Ihnen wohlfühlt, spricht nichts gegen einen längeren Aufenthalt des Kindes während Ihres Urlaubes bei Ihnen.
Schließich darf ich Ihnen noch mit auf den Weg geben, daß es immer ratsam ist, sich wegen des Umganges mit der Kindesmutter zu besprechen und zu einigen. Sollte das allerdings nicht möglich sein, bleibt Ihnen nur noch der Weg, Ihre Ansprüche anwaltlich durchsetzen zu lassen. Hierfür stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit gern zur Verfügung.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort eine erste rechtliche Einschätzung gegeben zu haben. Sollten Sie noch weitere Fragen haben, stehe ich Ihnen dafür gern unter der o.a. E-Mail-Adresse zur Verfügung.
Über eine positive Bewertung würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Claudia Bertram
Rückfrage vom Fragesteller
12.11.2011 | 19:24
Sehr geehrte Frau Bertram,
vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort und Ihre Empfehlungen, sich mit der Kindsmutter einvernehmlich zu verständigen. Sobald ich eigene Kinder habe, werde ich den Rat beherzigen ;-)
Gibt es irgendwelche Richtlinien oder Empfehlungen (z.B. des Bundesministeriums für Familie und Soziales) nach denen die Familiengerichte üblicherweise über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden bzw. gibt es da eine Rechtsprechung die man zur Grundlage machen kann?
Wie verhält es sich, wenn der Kindsvater mehrere hundert Kilometer von der Mutter entfernt wohnt üblicherweise mit dem Umgangsrecht?
Vielen Dank bereits im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen
W.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
12.11.2011 | 20:33
Sehr geehrter Fragesteller,
wie ich Ihnen ja bereits in meiner Antwort mitgeteilt hatte, ist maßgeblich für die Entscheidung, wie das Umgangsrecht zwischen dem Kindesvater und seinem Kind durchgeführt wird, immer das Kindeswohl. Richtlinien gibt es hierfür nicht, üblicherweise entscheiden die Gerichte Umgangsregelungen jedoch dergestalt, daß ein Umngang an jedem zweiten Wochenende und einem halben Tag in der Woche erfolgen soll. Ferner hat der Vater das Recht, sein Kind in der Hälfte der Ferien zu sich zu nehmen.
Sicherlich läßt sich auch eine andere Regelung finden, sofern die Entfernung zwischen Kindesvater und der Kindesmutter sehr groß ist. Wie sich dieses Umgangsrecht dann gestalten läßt, hängt jedoch davon ab, wie das Kind dieses Umgangsrecht "verarbeitet". Naturgemäß wird ein Kind, das vorher selten Kontakt zu seinem Vater hatte und noch nicht oder nur wenig bei ihm übernachtet hat, größere Probleme haben, wenn es plötzlich 3 Wochen bei dem Vater verbringen soll, als eines, das bereits regelmäßig bei seinem Vater geschlafen hat. Da bei der Gestaltung des Umgangsrechts maßgeblich die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen sind, wie das Alter, die Psyche des Kindes, Vertraueansverhältnis zwischen Vater und Kind, etc., macht es wenig Sinn, irgendwelche Rechtsprechung heranzuziehen. Denn jeder Fall ist anders gestaltet und die Gerichte entscheiden nach den Umständen des jeweiligen Falles und nicht aufgrund vorhandener Rechtsprechung. Sollte eine Einigung zwischen Kindesmutter und Kindesmutter zum Wohl des Kindes nicht möglich sein, macht es Sinn, das Jugendamt als Vermittler einzuschalten.
Ich hoffe, Ihnen damit sämtliche Fragen beantwortet zu haben und stehe Ihnen für eine weitere Beauftragung gern über meine o.a. Mail-Adresse zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Claudia Bertram