Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Das Problem ist nicht primär die steuerliche oder gewerberechtliche Seite, sondern das man nach der Rechtsprechung ab einer gewissen Zahl an Verkäufen auf ebay als gewerblich handelnd gilt. Sie müssen dann die Vorschriften des UWG beachten, insbesondere die Verbraucherschutzvorschriften, wie etwa das Widerrufsrecht. Unterlassen Sie dies handeln sie wettbewwrbswidrig und können kostenpflichtig abgemahnt werden. Die Rechtspechung ist nicht einheitlich, kann aber als Anhaltspunkt dienen.
Der Bundesgerichtshof geht davon aus, dass man bereits ab 25 Verkäuferbewertungen als „gewerblich" gelten kann, (
BGH, 30. April 2008, Az: I ZR 73/05
).
242 Bewertungen innerhalb von zwei Jahren sind gewerblich vgl, (OLG Hamburg, 27. Februar 2007, Az: 5 W 7/07
).
Da Sie immer einige Mio Münzen vorrätig haben und regelmäßig verkaufen spricht einiges für gewerbliches Handeln.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt
Vielen Dank für die schnelle Antwort. Also die beiden Beispiele hatte ich bei meiner Google Recherche auch schon gefunden. Ich hatte sie aber für zu allgemein gehalten. Aus ihrer Antwort lese ich heraus, dass als also keine Rolle spielt was man auf Ebay verkauft? Egal ob materielle Dinge oder wie in meinem Fall virtuelle Güter? Ich verkaufe ja noch nicht einmal diese virtuellen Güter direkt, sondern nur meinen Aufwand. (siehe Bildlink) ---> http://gyazo.com/9ea1215d0893da7b9dfb1eeee1dd5848
Zusammengefasst heißt das also, ich sollte meinen Münzenverkauf besser einstellen, um mir größeren Ärger zu ersparen?
Sehr geehrter Fragesteller,
für die Frage ob jemand gewerblich handelt, sind alle Gesamtumstände zu berücksichtigen. Wer bei ebay plammäßig mit Wiederholungsabsicht Waren anbietet ist Unternehmer (Palandt-Grüneberg, § 321 b Rn. 9). Auch die Bezeichung als "power seller" spricht für die Unternehmereigenschaft (Palandt, aaO.).
Was Sie verkaufen ist letztlich egal, wenn Sie es regelmäßig mit Gewinnerzielungsabsicht tun, spricht alles für die Unternehmereigenschaft. Sie können die Folge auch nicht vermeiden, wenn Sie versuchen nur Ihren Aufwand zu verkaufen.
In der Tat drohen Ihnen Probleme, wenn Sie die Verkäufe so weiter führen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt