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ASTROH Insolvenz - Rücktritt vom Kaufvertrag

2. Dezember 2007 13:04 |
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Insolvenzrecht


Am 27.11.07 haben wir bei ASTROH GmbH eine Küche gekauft.
Am 29.11.07 hat ASTROH Insolvenz bei dem Bochumer Gericht angemeldet.
=> Im Kaufvertrag haben wir eine Anzahlungsvereinbarung per Lastschriftsverfahren von 50% des Kaufpreises bis zum 31.12.07 unterschrieben.
=> Die Lieferung sollte in der 8. Kalenderwoche 2008 (18.02.08 - 22.02.08) erfolgen.

Wir möchten jetzt auf Grund der Unsicherheit der Lieferung (des Liefertermins) von dem Kaufvertrag ohne Stornogebühren zurücktretten.

1. Gibt es eine rechtliche Grundlage für den Käufer, vom Kaufvertrag im Anbetracht des Insolvenzverfahrens der Firma zurüzutretten?

2. Sollte es nicht möglich sein von dem Kaufvertrag zurückzutretten, ist es rechtlich erlaubt die Anzahlung zu verweigern?
Wir sehen da 2 Möglichkeiten:
a. Bankkonto wird geschlossen
b. Einzugsermächtigung vor der Einzugstransaktion widerrufen
c. Sehen Sie hier weitere Möglichkeiten?

3. Sollte nur 2.b. rechtlich möglich sein, darf der Insolvenzverwalter der Einzug trotzdem genehmigen?

4. Was sind Ihre "Tipps", was ist in solcher Situation aus Käufersicht noch zu beachten?

Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort.

Sehr geehrte Fragestellerin,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworte:

Wegen Insolvenzantrages der Firma Astroh können Sie als Käufer grds. nicht vom Vertrag zurücktreten. Es bleibt zunächst abzuwarten, ob das Insolvenzverfahren überhaupt eröffnet wird.

Bejahendenfalls gilt folgendes:
Bei einem synallagmatischen Vertragsverhältnis, (wozu der Kaufvertrag zählt) das im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung noch nicht erfüllt ist, steht dem Insolvenzverwalter gem. § 103 InsO ein Wahlrecht zu, ob er den Vertrag anstelle des Schuldners erfüllt oder die Erfüllung ablehnt. Dieses Wahlrecht steht nur dem Insolvenzverwalter zu, nicht aber dem Vertragspartner. Verlangt dieser die Erfüllung, bleiben die Leistungspflichten beider Kaufvertragsparteien bestehen.

Sie haben jedoch die Möglichkeit, den Insolvenzverwalter zur Abgabe der Erklärung aufzufordern, ob er Erfüllung des Vertrages verlangt. Gibt er Ihnen nicht unverzüglich die geforderte Erklärung, gilt dieses als "Nein".

Bitte warten Sie also zunächst die Entscheidung des Gerichts über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ab. Bei Eröffnung können Sie sich, wie beschrieben, an den Insolvenzverwalter wenden.

Bereits jetzt ist es aber angeraten, die erteilte Einzugsermächtigung zu widerrufen, was auch für einen späteren Insolvenzverwalter verbindlich ist. Dieses verhindert einen etwaig ungewollten "Automatismus", bei dem Sie ggfls. Ihr Geld zurückfordern müssen, insbesondere da Ihnen ohnehin ein Zahlungsverweigerungsrecht bei Insolvenzeröffnung bis zum Erfüllungsverlangen des Insolvenzverwalters zusteht. Bei erklärter Vertragserfüllung können Sie den Kaufpreis bzw. die Anzahlung auch direkt anweisen.

Bei einer Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens sind im Hinblick auf die weitere Verfahrensweise die Gründe hierfür massgeblich, so dass für diesen Fall noch keine weitere Empfehlung gegeben werden kann. Zum Widerruf der Einzugsermächtigung gilt aber auch hier das soeben Gesagte.

Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.

Mit freundlichen Grüssen

Dorothea Orthaus
Rechtsanwältin

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