Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die zeitlich gestaffelten Kündigungsfristen nach § 622 Abs. 2 BGB
, die sich mit zunehmender zeitlicher Dauer des Arbeitsverhältnisses verlängern, gelten von Gesetzes wegen nur für Kündigungen durch den Arbeitgeber, während für den Arbeitnehmer die Kündigungsfrist nach § 622 Abs. 1 BGB
(vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende des Kalendermonats) unverändert bleibt.
Allerdings ist es zulässig, durch vertragliche Vereinbarung die Kündigungsfristen für den Arbeitnehmer den Kündigungsfristen des Arbeitgebers anzugleichen (§ 622 Abs. 6 BGB
). Dies ist in Ihrem Arbeitsvertrag erfolgt. Somit müssen Sie bei Ihrer Kündigung die Fristen nach § 622 Abs. 2 BGB
beachten.
Nach § 622 Abs. 2 Nr. 1 BGB
beträgt die Kündigungsfrist bei einem Arbeitsverhältnis, das länger als zwei Jahre, aber weniger als fünf Jahre besteht, einen Monat zum Ende des Kalendermonats. Allerdings sind in die Beschäftigungszeit Zeiten, die vor Vollendung des 25. Lebensjahres des Arbeitnehmers liegen, nicht miteinzuberechnen (§ 622 Abs. 2 Satz 2 BGB
). Sollten Sie das 25. Lebensjahr erst nach dem 12.10.2014 vollendet haben, wäre von einer Beschäftigungsdauer unter zwei Jahren auszugehen, so dass die Kündigungsfrist nach § 622 Abs. 1 BGB
anwendbar wäre. In diesem Fall wäre Ihre Kündigung zum 15.11.2016 zulässig und rechtzeitig erfolgt.
Anderenfalls war am 12.10.2016 eine Kündigung frühestens zum 30.11.2016 zulässig.
Allerdings führt eine falsch - zu kurz - berechnete Kündigungsfrist nicht zu einer völligen Unwirksamkeit der Kündigung. Vielmehr ist die Kündigung in diesem Fall dahingehend umzudeuten, dass sie zum frühest möglichen Zeitpunkt wirksam wird, hier also zum 30.11.2016.
Ich empfehle Ihnen, dies gegenüber Ihrem Arbeitgeber noch einmal schriftlich klarzustellen. Vielleicht lässt Ihr Arbeitgeber auch mit sich reden und schließt mit Ihnen einen schriftlichen Aufhebungsvertrag mit Wirkung zum 15.11.2016 ab, oder stellt Sie für die Zeit ab dem 15.11.2016 unbezahlt von der Arbeit frei, oder er gewährt Ihnen - falls vorhanden - restlichen Urlaub. Allerdings ist Ihr Arbeitgeber hierzu nicht verpflichtet, sondern kann auf Einhaltung der Kündigungsfrist bestehen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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