Sehr geehrter Fragesteller,
bei der Beantwortung der Frage gehe ich davon aus, dass Sie dann zum ersten Mal Arbeitslosengeld 1 beziehen und Sie sich (derzeit noch) in einem langjährigen Beschäftigungsverhältnis befinden. Waren Sie früher bereits einmal arbeitslos, teilen Sie mir das bitte über die Nachfragefunktion mit.
1.) Nein, es wird nach Ablauf der Sperrzeit für 18 Monate ALG 1 bezahlt. Während der Sperrzeit ruht der ALG 1 - Anspruch. Die Sperrzeit läuft rein kalendermäßig ab. Normalerweise würde sich dann der ALG-Bezug mit der vollen Anspruchsdauer einfach an die Sperrzeit anschließen. Es ist aber geregelt, dass - zusätzlich zu der reinen Zeitsperre - sich die Anspruchsdauer um die Dauer der Sperrzeit verkürzt. Beträgt die Sperrzeit 12 Wochen, mindert sich die Anspruchsdauer aber mindestens um ein Viertel (§ 128 Abs. 1 Nr. 3 SGB 3
).
2.) Die Minderung der Anspruchsdauer bei Sperrzeiten wegen einer Arbeitsaufgabe entfällt, wenn das Ereignis, das die Sperrzeit begründet (Ende des Beschäftigungsverhältnisses), bei Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld länger als ein Jahr zurück liegt. Bestimmen Sie bei der Agentur für Arbeit, dass der Anspruch erst zum 1.1.2010 entstehen soll, entfällt daher die Minderung der Anspruchsdauer.
Anknüpfungszeitpunkt für die Voraussetzungen des Arbeitslosengeldanspruches (Arbeitslosigkeit, persönliche Arbeitslosmeldung, Erfüllung der Anwartschaftszeit) ist dann allerdings auch erst der 1.1.2010. Dieser Tag ist dann maßgebend für den Beginn der Rahmenfrist. Die Rahmenfrist beträgt zwei Jahre. Die Anwartschaftszeit ist nur erfüllt, wenn Sie in der Rahmenfrist mindestens zwölf Monate (360 Kalendertage) in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden haben. Haben Sie im Kalenderjahr 2008 durchgängig versicherungspflichtig gearbeitet, müsste die Anwartschaftszeit aber erfüllt sein. Die Anspruchsdauer hängt u.a. von der Dauer der Versicherungspflichtverhältnisse innerhalb der um drei Jahre erweiterten Rahmenfrist ab. Sie beträgt 24 Monate, wenn in diesen Zeitraum (2005 - 2009) bei Ihnen 48 Monate mit Versicherungspflichtverhältnissen fallen.
3.) Wenn der Arbeitslose keine andere Erklärung abgibt, gilt die persönliche Arbeitslosmeldung als Antrag auf ALG 1. Sie sollten also ausdrücklich klarstellen, dass Sie sich derzeit kein ALG 1 beantragen wollen und die Entstehung des Stammrechtes auf ALG 1 verschieben wollen. Bis zur Entscheidung der Behörde können Sie bestimmen, dass die Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld 1 (Stammrecht). erst zu einem späteren Zeitpunkt (1.1.2010) vorliegen sollen. Da dieser Zeitpunkt erst in einem Jahr ist und die Wirkung der persönliche Arbeitslosmeldung bei einer Unterbrechung der Arbeitslosigkeit nur sechs Wochen anhält, müssen Sie sich rechtzeitig zum 1.1.2010 erneut persönlich arbeitslos melden, damit das Stammrecht dann entsteht.
Sie sollten sich von der Agentur für Arbeit anhand Ihres genauen Versicherungsverlaufes - der mir ja nicht bekannt ist - auch noch einmal bestätigen lassen, dass bei Ihnen bei einer Disposition über das Stammrecht auf ALG 1 zum 1.1.2010 die Anwartschaftszeit auch dann noch erfüllt und die Dauer der Versicherungspflichtverhältnisse innerhalb der erweiterten Rahmenfrist ausreichend für einen 24-monatigen Anspruch ist.
Als Sozialversicherungsbehörde hat die Agentur für Arbeit die Pflicht, Sie entsprechend zu beraten.
4.) Ihre Ehefrau kann auch dann beitragsfrei mitversichert werden, wenn Sie in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht pflichtversichert, sondern freiwillig versichert sind.
Ich hoffe, dies hilft Ihnen als erste rechtliche Orientierung in Ihrer Angelegenheit weiter.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion. Die genannten Vorschriften können Sie hier nachlesen: http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/index.htm
Soweit ansonsten aus dem Bereich frag-einen-anwalt.de heraus eine Kontaktaufnahme an mich gewünscht ist, bitte ich zunächst ausschließlich um Kontakt per E-Mail.
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin
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