Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Ihre Frau sollte sich in jedem Fall eine ärztliche Bescheinigung geben lassen, aus der hervorgeht, dass eine Eigenkündigung aus medizinischen Gründen dringend ärztlich geraten wird bzw. erforderlich ist. Je nach Schwere der Gesundheitsbeeinträchtigung, könnte der Arzt auh bescheinigen, dass Ihre Frau die nach dem Arbeitsvertrag geschuldete Tätigkeit auf Dauer nicht mehr ausüben kann.
Wenn es derartige Gründe gibt, dann liegt ein wichtiger Grund nach § 159
I SGB III vor und eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe entfällt.
Kommt es zu einer Sperrzeit dann beträgt diese nach § 148
I Nr. 4 SGB III 12 Wochen, mindestens jedoch ein Viertel der Anspruchsdauer des Arbeitslosengeldes. Da Ihre Frau Anspruch auf 24 Monate hätte, wäre die Sperrzeit 6 Monate, die Bezugsdauer würde sich also um diesen Zeitraum verringern. Ihre Information ist also richtig.
Wenn wirklich medizinische Gründe vorliegen, sehe ich aber gute Chancen um eine Sperrzeit herumzukommen, denn diese ist nicht zwingend. Es wird von der BA immer eine Entscheidung im Einzelfall getroffen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 03.03.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Vielen Dank für die umfassende Antwort. Nachfrage: Hat meine Frau zunächst 12 Wochen Sperrzeit und am Ende eben die kürzere Bezugsdauer? Oder hat sie zu Beginn direkt 6 Monate Sperrzeit?
Vielen Dank.
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne komme ich auf die Nachfrage zurück.
Die Sperrzeit beginnt nach § 159
II SGB III mit dem Tag des Ereignisses, welches die Sperrzeit begründet. Faktisch beginnt die Sperrzeit mit Ende der Beschäftigung beim Arbeitgeber. Dies kann auch mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses zusammenfallen, muss es aber nicht zwingend, etwa bei Freistellung. Ihre Frau würde also für die ersten 12 Wochen wegen der Sperrzeit kein ALG erhalten und zusätzlich würde sich die Anspruchsdauer um 6 Monate verkürzen, also auf 18 Monate. Im Ergebnis wäre die Dauer des Anspruchs 18 Monate, in den ersten 12 Wochen würde aber nicht gezahlt, so dass rein faktisch für rund 9 Monate kein Anspruch bestünde. Nach Ablauf der 12 Wochen würde aber gezahlt, diese zählen aber bei der Gesamtdauer von 18 Monaten mit.
Es sollte daher das Ziel sein, eine Sperre zu vermeiden.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt